Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
In der gesamten Gastronomie und in allen Gaststätten in Bayern gilt künftig ein Rauchverbot.
Alle Gastwirte genauso wie alle Behördenleiter haben aber die Möglichkeit, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten.
Ausnahmen vom Rauchverbot sollten in Bier- und Festzelten, die nur vorübergehend aufgestellt werden, gelten. Diese Ausnahmeregelung hat sich leider nicht durchgesetzt. Das Gesetz wird am 1.Januar 2008 in Kraft treten.
Ihre Frage, ob man statt des Rauchbereichs die Nichtraucherbereiche außerhalb des Lokals anbieten darf, ist damit leider mit einem „nein“ zu beantworten.
Denn sonst würde kein generelles Rauchverbot in Gaststätten gelten, wenn man die Nichtraucherbereiche außerhalb des Lokals aufstellen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen bei Ihrer Frage weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Ganz überzeugt mich die Antwort nicht. Mir ist klar, daß eine Fragestellung, die auf "was ist ein Raum" zielt, Nichtrauchergesetze letzlich ad absurdum führen könnte.
Der Bereich einer Gaststätte ist doch ihr gesamtes Gelände. Es gibt Gaststätten ohne umbauten Raum, z.B. eine Strandbar. Würde beispielhafte Strandbar als Nichtrauchergaststätte betrieben, wäre es ihr untersagt ihren Betrieb zu erweitern, indem sie nur für Raucher ein festes Gebäude errichtet?
Obwohl ich Ihren Frust gut nachvollziehen kann gilt für Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten, soweit die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind das Rauchverbot. Eine gesetzliche Regelung dagegen, statt des Raucherbereichs, den Nichtraucherbereich außerhalb des Lokals anzubieten dient nicht dem Schutz des Nichtrauchers und ist wie oben beschrieben auch nicht vom Gesetzgeber erwünscht. Das finanzielle Interesse an Umgehungsmöglichkeiten ist für Gastwirte enorm; so werden teilweise Anstelle von Nichtraucherzonen in Raucherlokalen, Raucherzonen in Nichtraucherlokalen propagiert. Auch eine Umgehung mittels einer Strandbar ist nicht möglich, denn wird eine Gaststätte auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen Räumlichkeit offen betrieben, so ist das Rauchen in der gesamten Räumlichkeit verboten. Als einzigen Trost kann man hier sagen das das Rauchverbot nicht gilt, wenn im Gaststättenbetrieb nur Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder unentgeltliche Kostproben verabreicht werden.