Sehr geehrte Fragensteller,
es ist relativ ungewöhnlich, dass das Gericht bzw. der Rechtspflege so verfahren sind, wenn doch § 2247 BGB
eindeutig bestimmt:
"(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. ..."
Auch der Text darf nicht maschinell geschrieben werden, um zu verhindern, dass der Text im Vor- oder Nachhinein manipuliert wird. Auch ist oft nicht sicher, ob es sich nicht extra um einen noch nicht formwirksamen, aber eben schon unterschriebenen Entwurf handelt. Der "Kreativität" von Menschen ist keine Grenze gesetzt. Dafür gibt es an sich zwingend zu beachtende Formvorschriften.
Siehe nur BGB § 2247
Eigenhändiges Testament Lauck, Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 6-9:
"Unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des eigenhändigen Testaments ist gem. § 2247 I BGB
, dass der Erblasser den gesamten Inhalt seiner letztwilligen Verfügung eigenhändig niederschreibt. Dies ermöglicht eine Nachprüfung der Echtheit (Authentizität) und Einheit des Testaments und erschwert die Nachahmung durch Dritte. Das Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift stellt damit die Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Willenserklärung sicher (BGHZ 47, 68
, 70).
7 Eigenhändigkeit der Niederschrift bedeutet, dass der Erblasser das Testament von Anfang bis zum Ende selbst persönlich in der für ihn üblichen Art in seiner individuellen Handschrift schriftlich verfasst haben muss. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit ist damit strenger als die Vorschrift des § 126 BGB
für die gesetzliche Schriftform, wonach lediglich die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers der Urkunde erforderlich ist. Das eigenhändige Testament wird i. d. R. unmittelbar mit der Hand verfasst. Aufgrund der individuellen Schriftzüge, welche die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gewährleistet dies in besonderem Maße die Nachprüfung der Echtheit des Testaments (BGHZ 47, 68
, 70; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2080,%20246" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80: Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament">80, 246</a>)."
Man kann natürlich seine Anteile auch verschenken unter Beachtung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.
Aus der Warte des klaren Wortlautes des Gesetzes ist die Verfügung aber formunwirksam und sollte mit Rechtsmitteln fristgemäß angegriffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Guten Tag Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die von Ihnen erwähnten rechtlichen Vorschriften sind mir allerdings schon bekannt gewesen. Deswegen ja der Hinweis auf die Nicht-Handschriftlichkeit.
Der volle Text der Mitteilung von Seiten des Gerichts lautet:
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Protokoll
über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen der ... geb. ..., geboren am ... in ...,
verstorben am ... in ..., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in ....
Die Eröffnung erfolgte ohne Ladung eines Beteiligten. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß§ 348 Abs. 3 FamFG
schriftlich.
Dem Gericht ein offenes Schriftstück abgeliefert. Dieses wurde als Verfügung von Todes wegen eröffnet.
Sie ist wie folgt datiert: 29.05.2012.
Am 03.03.2017 hatte bereits eine weitere Eröffnung mehrerer Verfügungen von Todes wegen durch das Amtsgericht ... stattgefunden.
Keine Klärung der Wirksamkeit:
Fragen der Wirksamkeit oder der Auslegung der eröffneten Verfügung(en) von Todes wegen sind nicht in diesem Eröffnungsverfahren zu klären, sondern (sofern nötig) in einem Erbscheinsverfahren, das aber nur a.uf Antrag durchgeführt wird.
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Ich konkretisiere meine Frage folglich dahin, ob der genannte Weg (Beantragung des Erbscheins) überhaupt keine Aussicht auf Erfolg hat bzw. was eben der einfachste Weg wäre außer dem von Ihnen schon genannten Weg der Schenkung - den wir (die drei erwähnten Geschwister) allerdings ebenfalls schon ventiliert haben. Sozusagen als Notlösung.
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragensteller,
ich halte die Beantragung des Erbscheines auf Basis des geschilderten Sachverhalts wegen evidenten Verstoßes gegen § 2247 BGB
für sinnlos. Berücksichtigen Sie bitte, dass ich kein Augenschein in das Dokument nehmen konnte, sondern nur die Schilderung: singuläres Schriftstück. Text maschinell, nur Handschriften eigenhändig, keine weiteren eigenhändigen Zusätze meiner Einschätzung zugrunde gelegt.
MfG
D. Saeger
- RA -