Sehr geehrte Damen und Herren,
mich beschäftigt eine Frage bzgl. der Beleidigung nach § 185 StGB.
Wie wird vor Gericht mit Beleidigungen umgegangen, welche der „Täter" nicht vorsätzlich, also zur Ehrverletzung des Gegenüber abgegeben hat? Mögliche Beispiele fallen mir da im Freundeskreis ein, oder im Arbeitsumfeld, wo z. B. der Kollege als „Arsch"( i. S. von „so ein Arsch oder auch Schlingel") bezeichnet wird. Wobei die Tonlage, wie die Beleidigung ausgesprochen wird, eine gänzlich andere ist, als bei einer ernstgemeinten „aggressiven" Tonlage. Für den Sachverhalt ist noch wichtig, dass man den Gegenüber nicht in seiner Ehre verletzen möchte, sondern es eher als „Spaß" verstanden wird.
Drohen hier die gleichen Konsequenzen, wie bei einer „richtigen" Beleidigung, sofern eine Anzeige erfolgt?
p.s. der Fall ist nicht eingetreten und soll den allgemeinen Umgangston reflektieren. ;)
hier gilt für die rechtliche Beurteilung der Satz " es kommt darauf an ".
Ob eine Beleidigung vorliegt ist auch an den Umständen zu messen, im Rahmen derer die objektiv ehrverletzende Äußerung fällt.
Dabei kann auch der Tonfall berücksichtigt werden. Oft wird ja im persönlichen Umfeld lachend und auch scherzhaft der Gegenüber mit den Worten betitelt " du bist vielleicht ein Schlingel ". Das kann als Scherz gewertet werden. Es kommt aber immer auf die dann ganz konkrete Situation an. Die Betitelung eines anderen als "Arsch" ist dann schon grenzwertiger. Aber auch hier gilt, dass es auf die konkrete Situation ankommt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses aber als Beleidigung gewertet werden kann, ist höher.
Allein auf den Willen, dass man jemanden ja nicht beleidigen wollte , kommt es nicht an.
Es kann für einen Vorsatz schon ausreichen, wenn dem Beleidigenden bewusst ist, dass die gemachte Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat.
Es wird demnach immer auf die konkrete Situation ankommen.