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Neuwagenbestellung: kostenlose Sprachsteuerung?

| 14. Mai 2025 21:33 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

bei der Bestellung unseres neuen Fahrzeugs stand in der dazugehörigen Preisliste, dass eine Sprachsteuerung zum Infotainmentsystem gehört (Sonderausstattung). Als Online-Abo gibt es (zusätzlich) eine intelligente Sprachsteuerung, die aber zusätzliche Kosten verursacht. Nach zwei Monaten der kostenlosen Nutzung der intelligenten Sprachsteuerung, steht nun gar keine Sprachsteuerung mehr zur Verfügung. Nach meinem Verständnis des Preislistentextes sollte dies aber für die einfache Steuerung der Fall sein. Daraufhin haben wir uns an unseren Händler gewandt. Dieser uns dann an den Online-Support verwiesen. Nun behauptet aber dieser, dass es keine kostenlose Sprachsteuerung gäbe. Hat mich wiederum an meinen Händler zurückverwiesen. Dieser hat es an den "Außendienst Verkauf" weitergeleitet. Seit über acht Wochen erhalte ich nun aber keine Antwort.
Mein Vorschlag dazu war, wenn es keine technische Lösung gibt, dann soll mir eben das Abo kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Leider stellt sich mein Händler zum Thema tot.

Frage 1: Habe ich ein falsches Verständnis zum Text in der Preisliste? Also liege ich falsch oder sehen Sie das auch so wie ich? Bzw. ist es sogar eher nicht eindeutig?

Frage 2: Was kann ich nun tun um Druck auf den Händler bzw. den Hersteller auszuüben?

Frage 3: Inwiefern kann mir hierbei ein Anwalt helfen?

Viele Grüße
Andreas

Anhang:

In der gültigen Preisliste heißt es dazu:
Navigationssystem
Navigationssystem mit 10˝-Touchscreen-Farbdisplay, 7˝-Fahrerinfodisplay und Sprachsteuerung für Audio,
Telefon und Navigation
Zusätzlich zu bzw. abweichend von Multimedia Infotainment System:
Navigation:
– Navigationssystem mit integriertem Speicher
– Kartendarstellung in 3-D für Europa und Russland
– Dynamische Routenführung über Karten- und/oder Pfeildarstellung und Ansage
Personalisierungsmöglichkeiten:
– Fahrerinfodisplay, Touchscreen-Farbdisplay
OpelConnect, u. a. mit Connect Plus-Diensten1
, z. B.:
– TomTom Online Traffic
– Online-POI-Suche und -Routenführung
– Parkinformationen (Anzeige von nächstgelegenen Parkmöglichkeiten und Preisinformationen)
– Kraftstoffpreis-Informationen (Aktivierung bei Kraftstoff-Warnmeldung oder über POI-Suche)
– Live-Wetter
– Over-the-Air-Kartenupdates
– Intelligente Sprachsteuerung mit natürlicher Spracherkennung und Aktivierung über „Hey Opel"
Personalisierung:
– Schnelltaste für 6 häufig genutzte Funktionen (Virtual Shortcuts)
– Aktive Routenvorschläge abhängig vom Fahrverhalten und Speichern von favorisierten Zielen.
1 Connect Plus-Dienste sind für 6 Monate nach Garantiebeginn kostenfrei verfügbar. Im Anschluss werden die Dienste kostenpflichtig.

14. Mai 2025 | 22:00

Antwort

von


(892)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Durchsicht Ihrer Schilderung sowie des relevanten Auszugs aus der Preisliste kann ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:

1. Zum Verständnis des Preislistentextes („einfache" vs. „intelligente" Sprachsteuerung)

Der Text der Preisliste differenziert zwischen zwei Arten der Sprachsteuerung:

- Zum einen wird im Zusammenhang mit dem Navigationssystem explizit aufgeführt:
„Sprachsteuerung für Audio, Telefon und Navigation" – und zwar ohne Bezugnahme auf ein Abo oder auf die „Connect Plus"-Dienste.

- Zum anderen wird im Abschnitt zu OpelConnect / Connect Plus-Diensten eine „intelligente Sprachsteuerung mit natürlicher Spracherkennung und Aktivierung über ‚Hey Opel‘" erwähnt, die explizit nur für sechs Monate kostenfrei verfügbar ist und danach kostenpflichtig wird.

Nach juristischer Auslegung spricht dies dafür, dass zwei verschiedene Systeme gemeint sind:

- eine grundlegende Sprachsteuerung, die fest im Fahrzeug verbaut ist und unabhängig vom Abo funktioniert,

- sowie eine intelligente Sprachsteuerung (Online-Spracherkennung via „Hey Opel"), die Bestandteil der Connect Plus-Dienste ist.

Ihr Verständnis ist daher durchaus vertretbar – zumindest ist die Preisliste aus Kundensicht nicht eindeutig. Eine derart unklare Produktbeschreibung verstößt ggf. gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn hierdurch wesentliche Leistungsbestandteile undeutlich bleiben.

2. Mögliche rechtliche Schritte gegenüber dem Händler oder Hersteller

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), sofern die zugesicherte oder zu erwartende Funktionalität (hier: einfache Sprachsteuerung ohne Online-Abo) fehlt.

Ein erster Schritt wäre ein formales Aufforderungsschreiben an den Händler unter angemessener Fristsetzung (i. d. R. 14 Tage) zur Behebung des Mangels oder zur Bereitstellung des Online-Abos kostenfrei – hilfsweise zur schriftlichen Bestätigung, dass die einfache Sprachsteuerung nicht zur Ausstattung gehört, obwohl dies so kommuniziert wurde. Dabei sollte die Rechtslage deutlich gemacht und ein Rücktritt (§ 323 BGB) oder Minderung (§ 441 BGB) für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs in Aussicht gestellt werden.

3. Unterstützung durch einen Anwalt

Ein Anwalt kann:

- die genaue Formulierung und rechtliche Durchsetzung der Nacherfüllung oder Minderung übernehmen,

- die rechtlichen Schritte gegenüber dem Hersteller (insbesondere bei werkseitiger Ausstattung) mit Nachdruck einfordern,

- und eine ggf. notwendige Klage vorbereiten, sollte weder Händler noch Hersteller reagieren.

Zudem kann anwaltlicher Druck dazu führen, dass eine kundenfreundliche Lösung (z. B. kostenfreies Abo oder Gutschrift) freiwillig angeboten wird – insbesondere wenn die juristische Ausgangslage für den Händler nicht eindeutig vorteilhaft ist.

Fazit:

Sie haben gute Argumente für die Annahme, dass eine zumindest rudimentäre Sprachsteuerung ohne Abo hätte verfügbar sein müssen. Die Beschreibung in der Preisliste ist nicht eindeutig, was zu Ihren Gunsten gewertet werden kann. Ohne Reaktion des Händlers sollten Sie diesen zunächst schriftlich zur Stellungnahme auffordern und dabei rechtliche Schritte (einschließlich Rücktritt oder Minderung) vorbehalten. Gern kann ein Anwalt Sie dabei vertreten, um den Druck zu erhöhen und die Kommunikation effektiv zu führen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. Mai 2025 | 10:45

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