Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nebenkostenabrechnung: Versicherungskosten und Wartungskosten der Pelletheizung

| 3. Mai 2022 09:08 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

der örtliche Mieterverein hat meine dem Mieter übersandte Nebenkostenabrechnung beanstandet. Mein Abrechnungszeitraum ist stets der 01.01. - 31.12. eines Jahres.

Der Mieterverein schreibt mir, dass die Kosten für Versicherungen und die Kosten für die Wartung der Heizung nach dem 'Leistungsprinzip' abzurechnen sind.

Bsp. Wenn am 01. Juli des Jahres die Prämie für die Versicherung fällig ist, dürfte ich diese lediglich anteilig für den Zeitraum Juli bis Dezember an den Mieter weiterberechnen.

Gleiches gelte für die Wartung der Heizung. Wird diese beispielsweise im November durchgeführt, so dürfte ich die Kosten dieser Rechnung auch nur anteilig für November und Dezember an den Mieter weiterberechnen.

Ich bin der Meinung, dass ich nach dem Abflussprinzip abrechnen darf. Die Kosten also voll in dem Jahr an den Mieter weiterberechnen darf, in dem ich die Rechnung bezahlt habe.

Lediglich die Kosten des Brennstoffes ermittle ich nach dem Leistungsprinzip und berechne nur den Tatsächlich verbrauchten Brennstoff (Pellets).

Meine Frage ist nun: Darf ich die Versicherungsprämien und die Wartungskosten der Heizung nach dem Abflussprinzip umlegen?

3. Mai 2022 | 10:35

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

1.
Die Versicherungskosten dürfen Sie nach dem Ablussprinzip abrechnen (BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 27/07. 1. Leitsatz): "§§ 556ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig."

BGH VIII ZR 27/07, Randziffer 15: "[...] , dass dem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip grundsätzlich nicht verwehrt ist."

2.
Bei den Kosten für die Wartung der Heizung sieht es dagegen anders aus.

Die Heizkostenverordnung zählt zu den "Kosten der Versorgung mit Wärme" und den "Kosten der Versorgung mit Warmwasser" in den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 HeizKV auch die Kosten der "Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit".

Auch gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV gehören "Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit" zu den Heizkosten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 156/11, 1. Leitsatz entschieden:

"Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300)."

(Sie könnten natürlich argumentieren, dass die Kosten der Wartung nichts mit dem verbrauchten Brennstoff zu tun haben. Bei den Heizkosten aber zwei verschiedene Abrechnungsprinzipien anzuwenden, kann die Abrechnung undurchsichtig machen. Eine Entscheidung habe ich auf die Schnelle nicht gefunden. Der Wortlaut des Leitsatzes in Verbindung mit den zitierten Verordnungsregelungen ist jedoch eindeutig.)

Es ist daher zu raten, auch die Heizungswartungskosten nach dem Leistungsprinzip abzurechnen, also die Abrechnung zu korrigieren.


Sie dürfen die Versicherungskosten nach dem Abflussprinzip umlegen, die Heizkosten (und damit auch die Heizungswartungskosten) dagegen nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 3. Mai 2022 | 11:15

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr gut formulierte Antwort. Ich bin vollkommen zufrieden. Vielen Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Mai 2022
5/5,0

Sehr gut formulierte Antwort. Ich bin vollkommen zufrieden. Vielen Dank.


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht