Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Grundsätzlich ist es erlaubt, im Krankengeldbezug einer nebenberuflichen auch selbständigen Tätigkeit nachzugehen.
Geht ein Beschäftigter einer selbstständigen Nebentätigkeit nach (zB einem Onlinehandel), gilt im Falle der Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch Folgendes:
Kann der Beschäftigte wegen der Arbeitsunfähigkeit seiner Hauptbeschäftigung nicht nachgehen, aber die Nebentätigkeit fortsetzen, erhält er Krankengeld entsprechend seinem Versicherungsschutz, der Krankengeldanspruch ruht nicht teilweise wegen des Nebeneinkommens, da das Versicherungsverhältnis allein die abhängige Beschäftigung umfasst.
BeckOGK/Schifferdecker, 1.3.2022, SGB V § 44 Rn. 122
Gewinne aus einer solchen Tätigkeit sind dann nicht auf das Krankengeld anzurechnen.
Das Risiko einer derartigen Tätigkeit ist allerdings, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt und das Krankengeld streicht, sobald Sie sie von der Tätigkeit unterrichten. In der Regel läuft das dann über den Medizinischen Dienst (früher MdK), der jetzt nach Aktenlage prüft, ob Sie überhaupt noch krank sind
Ich würde empfehlen, betreffend der Aufnahme der Tätigkeit ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu führen und ihn zu fragen, ob er eine derartige Tätigkeit für genesungsförderlich hält und ihn dies dokumentieren zu lassen. Eine Belastungsprobe – wie Sie sie schildern – ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entweder sind Sie arbeitsunfähig bzgl. Ihrer Hauptbeschäftigung oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Beckmann
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