Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sollten Sie einer nicht genehmigten aber genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit nachgehen, könnte dies zu einer Abmahnung führen. Falls Sie die Nebentätigkeit dann nicht unterlassen würden, könnte Ihnen der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis auch kündigen. Die Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit stellt einen verhaltensbedingten Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Das bedeutet, dass bei einem gravierenden Verstoß unter Umständen auch sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden könnte und ggf. sogar durch außerordentliche fristlose Kündigung. Dies käme beispielsweise in Betracht, wenn Sie dem Arbeitgeber durch die Nebentätigkeit Konkurrenz machen würden.
Diese Sanktionen kommen jedoch nur zum Tragen, wenn die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber hätte untersagt werden können. Wenn es um eine zuläsisige Nebentätigkeit geht, wären Abmahnung und/oder Kündigung nicht zulässig. Im Fall einer zulässigen Nebentätigkeit könnte der Arbeitgeber aber verlangen, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, also inbesondere dass in der Regel eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich nicht überschritten wird und dass nach Beendigung der täglichen Arbeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist. Haupt- und Nebentätigkeit sind diesbezüglich zusammen zu berücksichtigen. Sollten diese Vorgaben durch eine zulässige Nebentätigkeit überschritten werden, könnte der Arbeitgeber verlangen, dass Sie den Umfang der Nebentätigkeit reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen