Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Frage kann ich folgendes mitteilen.
Der Erwerb Ihres jetzigen Nachnamens ist unter den Voraussetzungen des § 1618 BGB
auch nach bundesdeutschem Recht möglich – setzte aber bei Kindern über fünf Jahren die Einwilligung des Kindes und, soweit der frühere Ehegatte und Elterteil sorgeberechtigt war, dessen Zustimmung voraus (dies war nach DDR-Recht möglicherweise anders).
Eine Änderung des Namens soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur im Rahmen der grundsätzlich abschließenden zivilrechtlichen Vorschriften des BGB möglich sein. Nach diesen käme eine Änderungsmöglichkeit wohl nicht in Betracht.
Das Gesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung vor, welche nicht beim Standesamt, sondern in der Regel beim Ordnungsamt zu beantragen ist. In Ihrem Fall bestehen vermutlich gute Chancen eine Namensänderung durchführen zu können.
Nach dem Gesetz benötigt man für einen erfolgreichen Antrag einen wichtigen Grund.
Die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Namensänderungen ist allerdings von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich. In wenigen Gemeinden/Städten, wie z.B. Göttingen, werden Namensänderungsanträge sehr großzügig gehandhabt und sehr schnell das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen, in anderen Gemeinden wird dies sehr restriktiv gehandhabt. Informieren Sie sich über die Praxis in Ihrem Wohnort.
Als wichtiger Grund anerkannt sind die sogenannten „Halbwaisenfälle“: Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (vgl. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2018.01" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01: Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "...">6 C 18.01</a>).
Des weiteren wird ein wichtiger Grund angenommen und Anträge häufig positiv beschieden, wenn der zu ändernde Name kaum Unterscheidungskraft aufweist, wie bei den klassischen Sammelnamen „Meier“, „Müller“, „Schmidt“, etc.
Da Sie einen solchen „Sammelnamen“ führen und eventuell auch die Konstellation der „Scheidungshalbwaisenfälle“ auf Sie zutrifft oder zumindest vergleichbar ist, bestehen in vielen Gemeinden gute Chancen, eine Namensänderung nach öffentlichem Recht durchzuführen.
Ein entsprechendes Antragsformular mit Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie regelmäßig bei der Gemeinde/Stadt.
Zu beachten sind auch die Kosten eines solchen Verfahrens: nach dem Gesetz können diese bei Änderung des Nachnamens bei bis zu 1.022,- € liegen. Auch die berechneten Gebühren sind von Kommune zu Kommune höchst unterschiedlich. Während in Göttingen die Bearbeitung eines solchen Antrags in der Regel zwischen 80 und 100,- € liegt, werden in bayerischen Gemeinden nicht selten bis zu 800,- € berechnet. Auch diesbezüglich ist es also ratsam sich vor Antragstellung über die örtliche Praxis zu informieren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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