Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei dem Problem mit dem Nachnamen Ihrer Tochter handelt es sich um den Themenbereich der Einbenennung gem. § 1618 BGB
.
Dabei ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, dass Sie und Ihr neuer Ehemann Ihrer Tochter Ihren Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen.
Voraussetzung dafür ist
a. eine entsprechende Erklärung Ihrerseits
b. eine entsprechende Erklärung Ihres neuen Mannes
c. dass Ihrer Tochter in Ihrem Haushalt lebt
d. die Einwilligung Ihrer Tochter
e. und (das ist das problematische) die Zustimmung des anderen Elternteiles, wenn Ihre Tochter seinen Namen trägt
In der Regel wird der Kindesvater seine Zustimmung zur Namensänderung nicht so einfach erteilen- wenn er für Sie überhaupt auffindbar ist.
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, dass die Zustimmung gem. § 1618 Satz 4 BGB
vom Familiengericht ersetzt wird.
Die Vorschrift lautet: „Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist."
Eine Ersetzung kommt also dann in Frage, wenn die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Hierbei ist zu beachten, dass die Einbenennung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Identität des Elternteils darstellt, dessen Name wegfallen soll.
Dabei stellt diese Ersetzung für die Rechtsprechung einen Ausnahmefall dar. Dementsprechend hoch sind die Anforderung an das Kindeswohl bzgl. der Ersetzung der Zustimmung.
Abgelehnt wurde die Ersetzung zum Beispiel in Fällen,
-bei (nur) lästigen Nachfragen wegen der Verschiedenheit des Familiennamens
-wenn der Vater keinen Unterhalt gezahlt hat
-wenn die Namensänderung vor allem die Integration des Kindes in seine Stieffamilie dokumentieren soll
Andererseits wurde die Zustimmung ersetzt in Fällen,
- wenn ein Vater sein Umgangsrecht 3 Jahre lang nicht wahrgenommen hat, keinen Unterhalt gezahlt hat und mit einer Adoption einverstanden wäre
- wenn ein Vater seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Kind hat und diesen Kontakt auch nicht wünscht
Der fehlende Kontakt zwischen Vater und Kind allein wird nicht ausreichen.
Die Zusammenschau der Tatsachen, dass der leibliche Vater und Namensträger bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihrer Tochter hat; dass Ihre Tochter unter der Verschiedenheit Ihrer Namen leidet (dass sie dadurch auch Identitätsprobleme hat) und dass der Vater nie Unterhalt für seine Tochter gezahlt hat – all diese Umstände in der Zusammenschau könnten bei dem entscheidenden Familiengericht eine positive Entscheidung bzgl. der Zustimmung zur Einbenennung herbeiführen.
Jedoch muss hier sehr gut argumentiert werden und die Fakten umfassend vorgetragen werden.
Auch bei diesem Verfahren werden alle Beteiligten angehört, sodass es auch auf den persönlichen konkreten Eindruck der Beteiligten ankommt.
Die Aussichten einer beabsichtigten Namensänderung können daher von mir nicht mit absoluter Gewissheit als gut eingeschätzt werden.
Es wäre theoretisch auch möglich, dass das Gericht weniger als das Gewollte zuspricht, indem es zum Beispiel die Zustimmung zu einem Doppelnamen (also der neue plus der alte Familienname) erteilt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.
___
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Diese Antwort ist vom 03.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2011 | 12:23
Danke für die Antwort. Ich glaube aber das meine Tochter kein zustimmung des Vaters benötigt da sie volljährig ist oder ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.02.2011 | 12:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
damit hat die Volljährigkeit Ihrer Tochter nichts zu tun. Hier wird ja in das Namensrecht des leiblichen Vaters eingegriffen und wegen dieses Eingriffes ist seine Zustimmung im Grundsatz erforderlich.
Aber wie aufgezeigt, gibt es auch unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Drewelow
www.mv-recht.de