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Nachzahlung von KV-Beiträgen - freiwillig versichert - Bescheid rechtswidrig?

23. August 2019 22:13 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Guten Abend,

ich war temporär vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 selbständig und freiwillig gesetzlich versichert und bin seit 01.04.2017 wieder in einem festen Angestelltenverhältnis und pflichtversichert. Durchgängig bis heute versichert bei der SBK. Ich hatte in diesem kurzen Zeifenster eine Einkommensangabe von 2100€ gemacht und wurde entsprechend eingestuft (413€ Beitrag monatlich).

Nun hatte sich mein Einkommen jedoch um fast das doppelte nach oben geschraubt. EkSt-Bescheid 2016 ist am 27.11.2018 und 2017 am 21.02.2019 vom FA bei mir eingegangen. Beide hatte ich dann im Mai diesen Jahres postalisch an die KV gesendet. Letzte Woche dann nochmals per Mail, da ich Nachricht bekam, dass noch nichts eingegangen ist.

Gestern kam nun die Beitragsmitteilung rückwirkend für die Zeit der Selbständigkeit mit einer kräftigen Nachzahlung von 5700€. Ich frage mich nun, ob ich die Kröte schlucken muss und den vollen Betrag bezahlen, obwohl die EkSt-Bescheide erst erstellt wurden, nachdem ich wieder in das Angestelltenverhältnis gewechselt bin?

Was sind jetzt meine nächsten Schritte?

Viele Grüße
Julia

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Krankenkasse hatte Ihren Beitrag zunächst mangels Einkommensnachweis vorläufig auf 413 € festgesetzt (§ 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V ). Nachdem die ESt-Bescheide vorlagen, wurden die Beiträge nach § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V entsprechend Ihrem Einkommen endgültig festgesetzt. Dies ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren. Sie müssen grundsätzlich also „die Kröte schlucken".

Ob die Nachzahlung ausgehend von Ihrem Einkommen richtig berechnet worden ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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