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Nachträglicher Pflichtteilergänzungsanspruch?

| 14. Oktober 2013 13:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, bin lt. Testament Alleinerbe eines Einfamilienhauses. Meine Halbschwester erhält den gesetzlichen Pflichtanteil, was natürlich in Ordnung ist. Über einen Anwalt verlangte sie ein Wertgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Mein Anwalt hat aus taktischen Gründen den gegnerischen Anwalt gebeten, aus der SV-Liste der IHK mögliche SV zu benennen. Ich habe dann den SV herausgesucht, der zeitlich schnell verfügbar war. Mittlerweile liegt das Gutachten vor, meine Halbschwester hat keinen Einspruch erhoben. Ich habe ihr sofort nach Aufforderung ihres Anwaltes den errechneten Pflichtanteil aus dem ermittelten Wert und dem Barvermögen ausbezahlt. Der Anwalt hat den Erhalt bestätigt. Nun meine eigentliche Frage: Ich möchte das Haus verkaufen. Kann meine Schwester nachträglich noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn mir ein Interessent mehr bietet, als im Wertgutachten steht?
Danke für Ihre Auskunft.
Josef W.

14. Oktober 2013 | 13:46

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit der Feststellung des Nachlasswertes unter Zuhilfenahme eines Gutachtens und der Auszahlung des Pflichtteils an den Berechtigten ist die Pflichtteilsangelegenheit grundsätzlich erledigt.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann im rechtlichen Sinne vorliegend gar nicht geltend gemacht werden, weil dieser eine lebzeitige Schenkung des Erblassers und eine damit einhergehende Schmälerung des Nachlasses voraussetzt.

Ich gehe aber auch davon aus, dass dies so von Ihnen auch nicht gemeint ist, sondern dass es Ihnen um eine etwaige Nachforderung geht.

Eine Restforderung/Nachforderung kann bei einem höheren Verkaufserlös regelmäßig nicht geltend gemacht werden, da maßgebend für die Pflichtteilsberechnung der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes ist und hier zudem ein Wertgutachten vorlag, welches nicht in Frage gestellt worden ist.

Vorliegend können Sie etwaige Komplikationen dadurch vermeiden, dass Sie sich von der Berechtigten eine Pflichtteilserfüllungserklärung unterzeichnen lassen. Die Gegenseite möge Ihnen daher kurz bestätigen, dass der Pflichtteilsanspruch durch die bereits getätigte Zahlung erfüllt ist und keine weiteren Forderungen gestellt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2013 | 14:33

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Oktober 2013
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