Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet ein Gewerbe spätestens mit dessen Aufnahme anzuzeigen.
Unter einem Gewerbe versteht man jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Man darf davon ausgehen, dass Sie bereits im Voraus entsprechende Planungen betrieben haben(Umsatz 1.600,00 €!). Zumindest dürfte diese Annahme nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein.
Die Gewerbeordnung sieht hier für die fahrlässige oder vorsätzliche verspätete Anmeldung eine Geldbuße bis zu 1.000,00 € vor.
Eine rückwirkende Anmeldung nach einem „Probelauf“ des Gewerbes ist nicht vorgesehen. Somit haben Sie auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit begangen, sofern man Ihrer Tätigkeit die Definition des Gewerbes zurechnen kann.
Sie sollten unverzüglich das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden und beim Finanzamt eine entsprechende Steuernummer beantragen. Achten Sie darauf, dass bei der Angabe zur Aufnahme der Tätigkeit das Datum der Antragstellung angegeben werden sollte. Geben Sie ein früheres Datum an, so ist ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung evident.
Zuvor fühlen Sie vielleicht einmal – anonym - per Telefon vor, wie der zuständige Sachbearbeiter sowohl beim Gewerbe- als auch beim Finanzamt die Angelegenheit bei verspäteten Anmeldungen handhabt. Die Bußegeldvorschrift der Gewerbeordnung sieht vor, dass eine Geldbuße verhängt werden kann, nicht muss. Vielleicht lässt sich der Sachbearbeiter darauf ein, hier bei einer rückwirkenden Anmeldung von einer Auferlegung eines Bußgeldes abzusehen. Unter Umständen können Sie hier unter Angabe der bisher erzielten Umsätze eine rückwirkende Anmeldung ohne Sanktionen durchsetzen.
Sofern Sie Rechnungen – evt. auch unter Angabe von MwSt. – ausgegeben haben, kommen Sie nicht umhin sich mit dem FA und dem dem Ordnungsamt (zust. für Gewerbeanmeldungen) entsprechend in Verbindung zu setzen, da die Gefahr besteht, dass hier eine Meldung eines Kunden oder Konkurrenten an das FA / Ordnungsamt geht. Wird die Sache dann ohne Ihr zutun bekannt, müssten Sie dann mit Sanktionen rechnen.
Daher sollten Sie in jedem Fall selbst zügig handeln.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
8. März 2007
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11:06
Antwort
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