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Nachtextierung von geschütztem Werk

| 19. Juli 2006 10:47 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Ich habe auf ein geschütztes (Gema)Musikstück (Jazz-Standard-instrumental) einen Text geschrieben, den ich auf meine CD brennen möchte.
Ich weiss, ich muss alle Stücke bei der Gema anmelden, eben auch das Instrumentalstück, aber wie mache ich das mit meinem Text? Darf ich das Stück überhaupt mit meinem Text veröffentlichen? Muss ich dann auf das Booklett schreiben:
Musik by Mr. Sowieso und Text by me??? Wie macht man das?
Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:


Das von Ihnen erwähnte Instrumentalstück ist als Werk der Musik urheberrechtlich geschützt, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob dieses Werk vom Rechteinhaber bei der GEMA angemeldet worden ist oder nicht. Der urheberrechtlich Schutz gibt dem Urheber des Musikstücks u.a. das ausschließliche Recht über die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung und die Vervielfältigung seines Werkes zu entscheiden, insbesondere Dritten derartige Verwertungen zu untersagen. Für die wirtschaftliche Verwertung seiner Rechte erteilt der Urheber meistens eine Lizenz an Dritte (z.B. Musikverlage).

Die GEMA bietet den Urhebern/Lizenzinhabern die Möglichkeit einzelne Lizenzen für Musikstücke auf einfachem Weg an Dritte zu vergeben, z.B. für die Aufführung bei Großveranstaltungen, das Senden (TV, Hörfunk) oder die Verbreitung mittels Tonträger. Eine Pflicht des Urhebers, sein Werk bei der GEMA anzumelden, gibt es nicht. Eben so wenig muss eine Lizenz über die GEMA erworben werden. Dies kann auch direkt mit dem Rechteinhaber vereinbart werden.

Sie möchten ein urheberrechtlich geschütztes Werk (das Instrumentalstück) mit Ihrem eigenen Text versehen und dieses neue Werk (die Kombination von altem Werk und Ihrem Text lässt ein neues Werk entstehen) dann verbreiten. Die Ergänzung Ihres eigenen Textes zu dem vorhandenen Werk stellt eine erlaubnispflichtige Bearbeitung des vorhandenen Werkes dar. Sie benötigen hierzu also die Einwilligung des Urhebers, bzw. des Rechteinhabers. Diese Erlaubnis können Sie auch nicht über die GEMA erhalten, da dort nur die Verwertungsrechte vermittelt werden, nicht aber das Recht zur Bearbeitung eines Musikstücks.

Für Ihr Vorhaben müssen Sie sich also zunächst mit dem Rechteinhaber des Instrumentalstücks in Verbindung setzen. Dort wird man nach Vorstellung Ihrer Bearbeitung darüber entscheiden, ob die Erlaubnis erteilt wird und zu welchen Konditionen. Wenn Sie die Erlaubnis erhalten, haben Sie ein neues Werk geschaffen, welches Sie dann zur Verwertung bei der GEMA anmelden können (aber nicht müssen). Die Bezeichnung auf dem Booklet wird zwischen Ihnen und dem anderen Urheber geregelt, meist in Form eines entsprechenden Hinweises auf den Komponisten.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2006 | 09:12

Was würde auf mich zukommen, wenn ich ohne Einholung einer Erlaubnis des Subverlags des Rechteinhabers (Sitz in London), die CD,auch wenn es sich um eine
Selbstgebrannte ( Auflage 15-20 Stück für Promotionzwecke handeln würde) veröffentliche?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2006 | 09:35

Sehr geehrter Fragesteller,

im Falle einer Urheberrechtsverletzung müssen Sie grds. damit rechnen, dass ers der Rechtsinhaber Sie auf Unterlassung in Anspruch nimmt (Abmahnung) sowie Schadensersatzansprüche geltend macht. Allein die Rechtsanwaltskosten des Rechtehinhab für die Abmahnung würden voraussichtlich mehr als 1.000,00 EUR betragen und wären von Ihnen zu erstatten. Ausserdem handelt es sich bei der unerlaubten Verwertung um eine Straftat. Sollte der Rechteinhaber den Vorfall zur Anzeige bringen, werden Sie mindestens mit einer Geldstrafe zu rechnen haben, die sich an Ihrem Einkommen orientiert und mindestens die Hälfte eines Monatseinkommens betragen würde.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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