Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst sollte die Satzung geprüft werden, ob hier Festsetzungsverjährungsvorschriften gergelt sind.
Erst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 169ff. Abgabenordnung (AO
).
Nach dieser verjährt der Festsetzungsanspruch nach vier Jahren, wobei die Festsetzungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.
Wenn bereits sechs Jahre vergangen sind, ist die Festsetzung rechtswidrig und dagegen sollte innerhalb der Monatsfrist Widerspuch eingelegt werden.
Wenn Sie eine genauere Vorschrift erfahren sollten, auf die sich der Beamte stützt, dass eine Festsetzung auch nach 20 Jahren noch zulässig sein soll, so bitte ich um Mitteilung, damit ich dies rechtlich überprüfen kann, da es kommunale Vorschriften geben kann, die jetzt noch nicht ersichtlich sind, aber der Abgabenordnung vorgehen.
Grundsätzlich spricht aber zunöchst viel für die Festsetzungsverjährung aus den allgemeinen Vorschriften.
13. Dezember 2012
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21:54
Antwort
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