Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nacherhebungsbescheid der Stadt für Wasser und Entwässerung

13. Dezember 2012 19:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Wir haben im Jahr 2006 einen Plan zum Anbau an einem bestehenden Grundstück beim LRA TIR beantragt, der auch genehmigt wurde. Der Anbau ist mittlerweile fertig gestellt und het eine Flache von 147,99 (KG 48,75 qm, EG 48,75 qm, DG 50,49 qm). Kanalanschluss war für das bestehende Wohnhaus bereits vorhanden. Jetzt (Datum 03.12.12) haben wir einen Nacherhebungsbescheid der Stadt Waldershof für den Anbau iHv. Wasser 492,47 EUR und Kanal 1.515,36 EUR erhalten lt. Gebührensatzung der Stadt vom 17.11.2005. Ist das nach 6 Jahren noch zulässig? lt. Auskunft des Kämmerers der Stadt kann die Stadt Gebührenbescheide auch nach Anbau nach 20 oder 30 Jahren versenden, wenn vorher noch kein Bescheid ergangen ist.

13. Dezember 2012 | 21:54

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst sollte die Satzung geprüft werden, ob hier Festsetzungsverjährungsvorschriften gergelt sind.

Erst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 169ff. Abgabenordnung (AO ).

Nach dieser verjährt der Festsetzungsanspruch nach vier Jahren, wobei die Festsetzungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Wenn bereits sechs Jahre vergangen sind, ist die Festsetzung rechtswidrig und dagegen sollte innerhalb der Monatsfrist Widerspuch eingelegt werden.

Wenn Sie eine genauere Vorschrift erfahren sollten, auf die sich der Beamte stützt, dass eine Festsetzung auch nach 20 Jahren noch zulässig sein soll, so bitte ich um Mitteilung, damit ich dies rechtlich überprüfen kann, da es kommunale Vorschriften geben kann, die jetzt noch nicht ersichtlich sind, aber der Abgabenordnung vorgehen.

Grundsätzlich spricht aber zunöchst viel für die Festsetzungsverjährung aus den allgemeinen Vorschriften.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER