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Nachbarrecht Ba-Wü. Höhe eines Sichtschutzzaunes bei Grundstücken mit Höhenversatz

26. Oktober 2024 11:26 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich teile mir mit Nachbar A eine gemeinsame Grundstücksgrenze innerorts.
Im Bauantrag als Bezugspunkt für unser EFH haben wir die OK FFB (+ 0,00 müNN) gewählt, zur Orientierung wie das Haus im Gelände steht sind die Höhen der Grenzpunkte im Grundstück markiert.
Die für diesen Fall relevante natürlich gewachsene Grenze verläuft von Südosten (+ 0,39 müNN) nach Südwesten (- 0,05 müNN).

Unser Nachbar hat auf dieser Grenze eine L-Steinmauer von einem Meter Höhe errichtet und sein Grundstück um ca. 80cm aufgeschüttet bzw. geebnet. An der für den Sichtschutzzaunzaun relevanten Stelle besteht so ein Höhenunterschied vom Bodenniveau unseres höher gelegenen Nachbarn zu unserem tiefergelegenen Grundstück von ca .0,70m - 0,80m.

Das Nachbarrecht Baden-Württemberg schreibt vor, dass bei toten Einfriedungen gegenüber sonstigen Grundstücken ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist, die über 1,50m hinausgeht. Unser Sichtschutzzaun wird geplant eine Höhe von 1,80m haben, womit wir einen Abstand von 0,30m zur gemeinsamen Grenze einzuhalten haben.

Meine Fragen lauten:
- Ab welchem Geländeniveau beginnt die Höhe des Zaunes für die stattbare Maximalhöhe zu rechnen? Aus anderen Urteilen (BGH V ZR 230/16) weiß ich, dass die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
- Lässt sich dieses Urteil auch auf tote Einfriedungen in Baden-Württemberg übertragen?
- Ist eine Änderung des Bauantrags einzureichen? In unserem Bauantrag bzw. im beigefügten Lageplan haben wir keinerlei Bemerkungen zur Garten- bzw. Grenzgestaltung gemacht. Der relevante Grenzverlauf und dessen Höhe ist lediglich zur Orientierung unseres EFH im Gelände eingezeichnet.


Vielen Dank

26. Oktober 2024 | 12:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Nach dem Urteil des BGH (Az.: V ZR 230/16) wird die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus gemessen. Dieses Prinzip lässt sich auch auf die Messung der Höhe von toten Einfriedungen übertragen. Das bedeutet, dass die Höhe des Zaunes von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.

Das Urteil des BGH kann auf tote Einfriedungen übertragen werden, da es um die Messung der Höhe in Bezug auf das Geländeniveau geht. In Ihrem Fall bedeutet das, dass die Höhe des Sichtschutzzauns von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus gemessen wird.

Da in Ihrem Bauantrag keine Bemerkungen zur Garten- bzw. Grenzgestaltung gemacht wurden, ist es in der Regel nicht erforderlich, den Bauantrag zu ändern, sofern die geplante Einfriedung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es wäre jedoch ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob in Ihrem speziellen Fall eine Änderung notwendig ist, insbesondere wenn es um die Einhaltung von Abstandsflächen geht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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