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Muss ich für meine Hausverwaltertätigkeit ein Gewerbe anmelden

| 28. November 2020 09:59 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:50

Ich bin seit 01.01.2020 nebenberuflich als Hausverwalter tätig. In den folgenden Jahren habe ich zwei weitere Objekte in die Verwaltung übernommen. Ich habe aktuell 3 Objekte mit insgesamt 29 Wohneinheiten in der Verwaltung, die Aufnahme weiterer Objekte ist nicht geplant. Ich führe sämtliche Aufgaben der Hausverwaltung alleine (d.h. ohne personelle Unterstützung) neben meinem eigentlichen Vollzeitjob als kfm. Angestellter durch.
Die jährlichen Einkünfte aus den 3 Objekten belaufen sich auf knapp EUR 5.800,00 und wurden / werden von mir als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (incl. jährlicher Gewinnermittlung) versteuert.

Folgenden Fragen hätte ich nunmehr:
1. Muss ich für meine nebenberufliche Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis gemäß §34 c Gewerbeordnung beantragen und auch die dazugehörigen Fortbildungspflichten erfüllen.
2. Muss ich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen des geänderten WEG innerhalb der nächsten 3 Jahre einen entsprechende Prüfung für eine Zertifizierung durch die IHK ablegen?

Für Ihre Antwort besten Dank im voraus.

28. November 2020 | 10:38

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


beide Fragen sind nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu bejahen:


Auch den nebengewerbliche Ausübung der Tätigkeit als Hausverwalter richtet sich nach § 34c (1) GewO und es bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Daraus folgt, dass eine Anmeldung beim Gewerbeamt zu erfolgen hat, da eine Ausnahme nach § 34c (5) GewO hier nicht vorliegt.


Mit der WEG-Reform ab Dezember 2020 wird der „zertifizierte Verwalter" eingeführt und nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (also ab Dezember 2022) entspricht dann nur noch die Bestellung eines solchen zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßiger Verwaltung.

Und dazu bedarf es nach dem derzeitigen Stand dann eines Nachweises vor der Industrie- und Handelskammer bestandenen Prüfung darüber, dass Sie über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2020 | 08:45

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung, die leider meine Befürchtungen bestätigt hat.
Eine Rückfrage hätte ich allerdings noch:

Muss ich tatsächlich noch ein offizielles Gewerbe anmelden oder reicht für meine (nebenberufliche) Tätigkeit die Genehmigung nach § 34c GewO aus?

Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2020 | 08:50

Sehr geehrter Ratsuchender,


zwar kann die Anmeldung nach § 34c GewO möglicherweise reichen. Aber nach Ihrer Darstellung werden es mehrere Objekte betreit, sodass nach meiner Auffassung dann die Gewerbeanmeldung erforderlich ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 30. November 2020 | 08:46

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