Sehr geehrter Ratsuchender,
beide Fragen sind nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu bejahen:
Auch den nebengewerbliche Ausübung der Tätigkeit als Hausverwalter richtet sich nach § 34c (1) GewO
und es bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Daraus folgt, dass eine Anmeldung beim Gewerbeamt zu erfolgen hat, da eine Ausnahme nach § 34c (5) GewO
hier nicht vorliegt.
Mit der WEG-Reform ab Dezember 2020 wird der „zertifizierte Verwalter" eingeführt und nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (also ab Dezember 2022) entspricht dann nur noch die Bestellung eines solchen zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßiger Verwaltung.
Und dazu bedarf es nach dem derzeitigen Stand dann eines Nachweises vor der Industrie- und Handelskammer bestandenen Prüfung darüber, dass Sie über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung, die leider meine Befürchtungen bestätigt hat.
Eine Rückfrage hätte ich allerdings noch:
Muss ich tatsächlich noch ein offizielles Gewerbe anmelden oder reicht für meine (nebenberufliche) Tätigkeit die Genehmigung nach § 34c GewO
aus?
Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar kann die Anmeldung nach § 34c GewO
möglicherweise reichen. Aber nach Ihrer Darstellung werden es mehrere Objekte betreit, sodass nach meiner Auffassung dann die Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg