Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
von der Rechtsprechung wird eine ungewöhnliche oder grelle Farbgestaltung der Wände nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch sondern als Beschädigung der Mietsache angesehen, die zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ist unabhängig von einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu sehen. Schönheitsreparaturen sind nur die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Die Wände mit dem orangenen Streifen werden Sie also auf jeden Fall fachmännisch in Ordnung bringen müssen.
Soweit sich die Anzahl der Dübellöcher im normalen Rahmen bewegt, gehört dies mit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Dübellöcher brauchen daher nur dann beseitigt werden, wenn Sie auch ansonsten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.
Inwieweit dies der Fall ist bzw. inwieweit eine finanzielle Abgeltungsklausel greift, kann ohne Kenntnis der entsprechenden Klauseln des Mietvertrages nicht beurteilt werden. Bitte teilen Sie die entsprechenden Klauseln über die Nachfrage-Funktion noch mit oder lassen Sie mir den Mietvertrag per E-Mail zukommen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Zu den Schönheitsreparaturen steht da:
"Die Schönheitsreparaturen umfassen nur die arbeiten innerhalb der Wohnung, das Tapezieren, Anstreichen der Wänder und Decken, Heizkörper und Rohre, Innentüren und Fenster, Außentüren von innen und das Reinigen der Fußböden."
Danach folgt eine Auflistung wann was "üblicherweise" geschehen soll. Dabei hat die Küche die geringste Zeit mit 3 Jahren.
Natürlich hat auch der Teppich im Wohnzimmer Abnutzungsspuren, dieser lag aber schon beim Vormieter in der Wohnung. wie verhält es sich damit?
MfG
lemon
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Fristen in Ihrem Mietvertrag bei Auszug noch nicht abgelaufen sind, sind noch keine Schönheitsreparaturen fällig.
Eine normale Abnutzung des Teppichbodens gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, diese haben Sie nicht zu vertreten und ist durch die Miete abgegolten. Was anderes wäre es, wenn der Teppichboden durch Sie beschädigt worden wäre, z.B. bei Löchern durch herabgefallene Zigaretten etc. oder Farbflecken. Dann müssten Sie ggf. den Zeitwert des Teppichs ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin