Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Den Mieter trifft bei Auszug grundsätzlich niemals die Pflicht, die Wohnung kompplett renovieren zu müssen. Eine Klausel mit diesem Inhalt ist nichtig, wäre der Vermieter durch den Neuanstrich bereichert.
Eine Pflicht des Mieters zur kompletten Renovierung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Schöheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden und zusätzlich die Wohnung im Zeitpunkt des Auszuges tatsächlich der Art abgewohnt ist, dass eine komplette Renovierung erforderlich ist.
In Ihrem Falle scheint mir bereits eine unwirksame Renovierungsklausel vorzuliegen, sodass Sie überhaupt nicht streichen müssten. Dies deshalb, weil Ihr Mietvertrag offenbar starre Fristen für die Renovierung der Räume vorsieht, die Sie in der Vergangenheit eingehalten haben. Insoweit sollten Sie Ihren Mietvertrag unbedingt einmal nach der konkreten Formulierung untersuchen. Ist dort keine Rede davon, dass die Räume lediglich "in der Regel", im "allgemeinen", "grundsätzlich" nach Ablauf der erwähnten Fristen zu streichen sind, Ihnen also kein Spieraum verbleibt, trotz Fristablaufs nicht renovieren zu müssen, wenn der Zustand der Wohnung dies eben nicht erfordert, ist die gesamte Regelung unwirksam.
Eine Pflicht zur Renovierung bestünde dann von vornherein nicht.Es wäre vielmehr gesetzlich Sache des Vermieters, die durch Abnutzung entstandenen Veränderungen an der Mietsache zu beseitigen. Denn für diese Abnutzung haben Sie schließlich die Miete gezahlt.
Sollte der Mietvertrag keine starre Regelung vorsehen, hat der Mieter die von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen auszuführen. Dies sind: in Küchen, Bädern, Duschen 3 Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen 5 Jahre. Dies sind dann allerddings ausdrücklich keine starren Fristen, sondern die Zeitabstände können länger oder kürzer sein - je nach Art der Dekoration und nach Stärke der Abnutzung
Eine Pflicht zum Streichen der Wände kann sich dann unabhängig von obigem auch dann ergeben, wenn Sie die Wände in derart extremen Farben angestrichen habendass ohne einen neuen Anstrich die Weitervermietung gefährdet würde.
So hat etwa das Kammergericht Berlin entschieden:
Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung von Decken und Wänden der Mieträume zwar weitgehend frei. Er darf aber dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.
Diese Grenze wird bei Verwendung besonders kräftiger Farbtöne, wie rot, blau, schwarz, oder etwa einem gelben Grundanstrich mit einem zweifarbigen braunen Muster überschritten. Ein Anstrich darf farbig sein, muss jedoch in dder Regel in dezenten Pastellfarben gehalten sein. Einen hellblauen Farbanstrich ließ das genannte Gericht etwa gerade noch durchgehen.
Insoweit ist - unabhängig von der Frage von der Pflicht zu Schönheitsreparaturen - auch der konkrete Anstrich der Wände maßgebend, den ich mangels Beschreibung nicht zu beaurteilen vermag. Sollten Sie nach obigem aber einen knallbunten unzumutbaren Anstrich gewählt haben, wäre dieser zu beseitigen.
-nicht zu streichen wären aber freilich die weißen Decken - .
Auch die Dübellöccher sind nicht von Ihnen zu entfernen, wenn diese dem normaalen Gebrauch der Mietsache entsprechen, damit insbesondere die typischen Möbel und Einricchtungen einer Mietwohnung angebracht worden sind. Schadensersatzansprüche regeben sich hier nur, wenn über diesen normalen Gebrauch hinaus unzählige Löcher gebohrt wurden, ohne Grund mehrfach durch Kacheln gebohrt wurde etc. Halten sich die Löcher dagegen in ihrer Art und Anzahl im Rahmen, besteht keine Pflicht diese zu entfernen.
Nach BGH (Urteil vom 20.1.1993, VIII ZR 10/92
, NJW 93, 1061
) sind auch Klauseln, die dem Mieter auferlegen, bei Beendigung des Mietverhältnisses solche Dübellöcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen oder durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen, unwirksam
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt
31. Januar 2007
|
12:47
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
August-Bebel-Straße 29
63225 Langen
Tel: 06103 - 2707599
Web: https://kanzlei-sachse.de
E-Mail: