Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts summarisch wie folgt beantworte:
zu Ihrer ersten Frage:
Zunächst schuldet B, als Erbe des Vermögens von F, die Erbschaftststeuer für das hinterlassene Vermögen von 50.000 Euro unabhängig davon, ob B nun tatsächlich noch im Besitz des Erbes ist, da er zum Todeszeitpunkt des F Erbe des Vermögens von 50.000 Euro geworden ist, § 10 ErbStG
.
Der Anspruch von B gegenüber P auf Rückerstattung oder Ersatz der 50.000 ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der grundsätzlich keinen Einfluss auf das Steuerschuldverhältnis aus der Erbschaftsteuer hat.
Vorliegend können sich Rechte des B gegenüber den Finanzbehörden deshalb nur aus dem Steuerschuldverhältnis der Erbschaftsteuer ergeben.
Die Lösung kann hier weniger an konkreten rechtlichen Regelungen festgemacht werden. Vielmehr ist hier eine Stundung oder gar ein (teilweiser) Erlass der Erbschaftsteuerschuld möglich.
Zunächst kommt eine Stundung nach § 222 AO
in Betracht.
Hierbei hat das Finanzamt zu berücksichtigen, dass für den B eine besonderer Fall, vorliegt, der für ihn bei Einziehung der Erbschafsteuerschuld eine erhebliche Härte darstellen würde. Grundsätzlich könnte B die Erbschafsteuer aus dem zugeflossenen Erbe begleichen. Aufgrund der Unterschlagung durch P ist ihm dies nicht möglich. Da B auch über kein eigenes Vermögen verfügt, würde die Einziehung der Erschaftsteuer zum Fälligkeitstermin für ihn eine unbillige Härte bedeuten.
Somit hat hier die Finanzbehörde ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass grundsätzlich Stundung zu gewähren ist.
Da B jedoch 2000 Euro netto monatlich verdient, kann hier die Stundung unter Umständen derart erfolgen, dass bezüglich der Steuerschuld Ratenzahlungen zu leisten sind. Bei der Höhe der Raten ist dabei höchstens bis zur Grenze der pfändungsfreien Beträge nach Abzug der abzugsfähigen Verbindlichkeiten zu leisten.
Grundsätzlich kann hier aber aufgrund des außergewöhnlichen Sachverhalts, mit dem zuständigen Finanzamt sicher eine Einigung über eine angemessene Ratenzahlung getroffen werden.
Zu beachten bleibt, dass die Steuerschuld bei einer Stundung zu verzinsen ist. Jedoch kann unter Umständen auch hierüber mit dem Finanzamt eine Einigung erzielt werden. Aufgrund des besonderen Sachverhalts kann dies hier bis zu einem (teilweisen) Erlass der Zinsen führen.
Im übrigen sind auch die anfallenden Zinsen und Säumniszuschläge ein durch P verursachter Schaden, den diese an B ersetzen muss.
Weiterhin kann hier aufgrund des besonderen Falles auch ein Erlass eines Teils der Erbschaftsteuerschuld nach § 227 AO
in Betracht kommen.
Dies kann hier jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu sind genauere Kenntnisse der Umstände dieses Einzelfalls von Nöten.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Ob P den Offenbarungseid geleistet hat, ist für das Steuerschuldverhältnis zwischen B und der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzbehörde grundsätzlich ohne Bedeutung.
Wie bereits ausgeführt, kann dies allenfalls im Rahmen einer Stundung oder des Erlasses (eines Teils der Steuerschuld) Auswirkungen haben, da die Einziehung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt für B eine unbillige Härte darstellen könnte.
Zusammenfassend lässt sich für vorliegenden Sachverhalt sagen, dass B versuchen sollte, am besten natürlich durch einen Rechtanwalt oder Steuerberater, mit der Finanzbehörde unter Darlegung des besonderen Sachverhalts eine für ihn angemessen Zahlungsvereinbarung zu treffen.
Versagt ihm die Finanzbehörde durch fehlende oder falsche Ermessensausübung ein Entgegenkommen bei der Begleichung der Erbschaftsteuer, sind hiergegen auch entsprechende Rechtsbehelfe möglich.
Falls Sie hier weitere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Im übrigen hoffe ich, dass Ihnen diese Ausführungen weitergeholfen haben.
Ich weise darauf hin, dass sich meine Auskünfte nur auf die Informationen beziehen, wie sie mir im geschilderten Sachverhalt zur Verfügung gestellt wurden. Für eine tiefergehende rechtliche Würdigung Ihres Problems ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung unerlässlich. Diese kann aber im Rahmen dieser online-Beratung natürlich nicht erfolgen. Viele Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Weiterhin sind verbindliche Empfehlungen, wie sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Sonnenberg
Rechtsanwältin
Sonnenberg Rechtsanwälte
Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht
Poststr. 10, 87435 Kempten , Tel.: (0831) 520 70 80, RAe@Sonnenberg-Sonnenberg.de
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