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Müllgebühr nach Jahren vom Eigentümer zurückgefordert

| 30. März 2020 10:14 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wurde von einer Hausverwaltung angeschrieben, ich sei noch am damaligen Wohnsitz meiner Eltern gemeldet.Dies sei durch Melderegisterauszug bestätigt.
Ich habe seit 18 Jahren meinen 1.Wohnsitz woanders und soweit ich mich erinnern kann, konnte ich mich nur neu anmelden, mit der Angabe des alten Wohnsitzes. Die Abmeldung sollte von der anmeldenden Behörde ausgehen.
Der Eigentümer hätte deshalb Grundgebühr bei der Müllentsorgung für mich entrichten müssen und möchte diese jetzt für die vergangenen 18 Jahre von mir zurückerstattet haben.
Damit bin ich jetzt völlig überfordert.
Die Grundgebühr wird bewohnerweise, nicht haushaltsweise in diesem Ort erfasst.
Das konnte ich schon herausfinden.
Zahlt ein Vermieter automatisch die beim Einwohneramt hinterlegten Bewohner einer Adresse an die ausführende Abfallwirtschaft..?
An diese Adresse ist nur ein Haushalt angeschlossen(kleines Reihenhäuschen).. hat ein Eigentümer nicht die Pflicht, z. B. wenn neue Parteien einziehen, diese Anzahl zu überprüfen.?
Kann nach so vielen Jahren überhaupt noch gefordert werden? Ich bin Privatmensch, kein Geschäftsmensch.

Ich danke für die Beantwortung vorab. Ich kann leider nicht viel zahlen. Bin freischaffender Künstler und im Moment kaufen die Leute gerade gar nichts und dann kommen noch solche Forderungen.....

30. März 2020 | 11:16

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage wie folgt:

Da Sie selbst mit dem Eigentümer wohl gar keinen Mietvertrag abgeschlossen hatten, sehe ich aktuell nicht auf welcher Grundlage dieser eine Forderung an Sie haben könnte.

Um die Angelegenheit zu entschärfen, sollten Sie sich zunächst eine erweiterte Meldeauskunft beschaffen, aus der sich ergibt, wann und wo Sie melderechtlich erfasst waren. Wenn Sie sich ordentlich umgemeldet haben, wird sich die Erfassung der Müllgebühren dann sicher aufklären lassen.

Der Eigentümer zahlt in der Regel die Müllgebühren aufgrund eines Gebührenbescheides. Die Richtigkeit des Bescheides sollte der Eigentümer im eigenen Interesse stets überprüfen.

Wenn der Eigentümer vermietet, werden die Müllgebühren dann üblicherweise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter (Ihre Eltern) umgelegt. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. § 556 BGB besagt dazu:
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

Sie bzw. Ihre Eltern sollten sich auf diese Ausschlussfrist berufen. Zudem sollten Sie ausdrückklich die Einrede der Verjährung (am besten schriftlich) erheben. Damit sind zumindest Ansprüche ausgeschlossen, die länger als drei Jahre zurückliegen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben. Nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
und bleiben Sie gesund.

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. April 2020 | 08:20

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