Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn ein Verbraucher von einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, muss der Händler mindestens ein Jahr Gewährleistung geben. Bei einem Kauf zwischen einer Firma und einem Händler können andere Fristen vereinbart sein, so dass man hierfür zunächst die vertraglichen Vereinbarungen überprüfen muss.
Sofern der Händler zur Gewährleistung verpflichtet ist, muss dennoch der Käufer grundsätzlich nachweisen, dass ein aufgetretener Mangel bereits von Anfang an, das heißt seit Vertragsschluss bestanden hat. Das bedeutet, dass ausgeschlossen sein muss, dass der jetzt aufgetretene Defekt erst nach Vertragsschluss entstanden ist.
Wenn also in Ihrem Fall die vereinbarte Gewährleistung nicht nur sechs Monate betragen hat, ist es schon möglich, die Beseitigung eines Mangels noch durchzusetzen. Jedoch tragen Sie – bzw. Ihre Firma – die Beweislast dafür, dass der Motordefekt bereits von Anfang an vorgelegen hat und nicht erst später entstanden ist. Das bedeutet für Sie, dass im Falle eines Prozesses ein gewisses Risiko besteht, diesen Nachweis nicht führen zu können.
Von dieser ganzen Problematik unabhängig ist, ob zusätzlich eine Herstellergarantie greift. Eine solche ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich aus einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung des Autoherstellers. Diese Garantie kann von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. In der Regel wird vereinbart, dass für die Erhaltung der Garantie regelmäßig Inspektionen durchgeführt werden müssen. Wenn dies nicht erfolgt, greift die Garantie nicht.
Da Sie leider die Inspektion vergessen haben, sehe ich hier wenig Möglichkeiten, über die Garantie zu ihrem Anspruch zu kommen. Selbstverständlich müssten für eine abschließende Beurteilung Ihre vertraglichen Vereinbarungen insoweit überprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg. Sollten Sie hierbei meine Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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