Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Eine Kontaktperson (natürlich oder juristisch) muss nach § 5 TMG
zwingend im Impressum angegeben werden. Auch wenn Sie einen Firmennamen angeben, muss der Vertretungsberechtigte genannt werden. Um diese Pflicht kommt man nicht herum.
2. Ein Künstlername darf angegeben werden, wenn dieser in Ihrem Pass eingetragen ist. Ein inoffizielles Pseudonym ist in Deutschland nicht zulässig. Eine Postbox Adresse darf man angeben, Voraussetzung ist nur, dass Sie unter der angegebenen Adresse erreichbar sind. Es gibt für so etwas auch virtuelle Adressen, welche die Post dann weiterleiten. Das Kontaktformular ersetzt nicht die E-Mail Adresse. Diese ist verpflichtend. Die Telefonnummer ist hingegen keine Pflichtangabe und darf weggelassen werden.
3. Nein, man darf dieses nach überwiegender Ansicht (es ist strittig) nicht als Bilddatei einbetten. Die Begründung liegt im allgemeinen Gleichheitssatz. Das Impressum muss leicht erkennbar sein und sehbehinderte Menschen dürfen nicht ausgegrenzt werden. Eine Bild kann nicht von jeder Software für sehbehinderte Menschen interpretiert werden.
4. Nein, Kontaktdaten im Video sind nicht ausreichend. Das Impressum darf in der Videobeschreibung stehen, besser aber in den Kanalinfos. Eine Verlinkung ist erlaubt.
5. Nein, es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied. Maßgeblich ist die Zielgruppe an die Sie sich richten. Wenn dies jedoch englischsprachige Kunden sind, entfällt die Impressumspflicht mit einer .com Domain. Solange Sie sich aber an deutschsprachige Interessenten richten, unterliegen Sie der Impressumspflicht. Indizien sind dafür neben der Domainendung, vor allem die Sprache der Videos.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.12.2018
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19:19
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Rückfrage vom Fragesteller
18.12.2018 | 00:12
Bedeutet dies, dass wenn man sich bei einer .com Domain nur an englischsprachige Interessenten richtet, man der Impressumspflicht allgemein nicht unterliegt oder ist dann einfach nur der deutsche Rechtraum ausgeschlossen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.12.2018 | 09:22
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Es bedeutet, dass man dann nach deutschem Recht kein Impressum benötigt, weil das Recht des Server-Standortes gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, an Kunden aus welchem Land man sich richtet. In den USA gibt es zum Beispiel keine Impressumspflicht.
Viele Grüße
Alexander Dietrich