Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
In der Gesetzesbegründung wird speziell zu § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG
, der als Spezialvorschrift zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf § 15b EStG
verweist, Folgendes ausgeführt:
„Nicht betroffen sind jedoch Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden können, und bei denen vor Beginn der Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden. Hier liegt grundsätzlich KEINE modellhafte Gestaltung vor. Die Erwerber können die erhöhten Absetzungen für die Sanierungsaufwendungen weiterhin steuerlich geltend machen. Sollte der Bauträger neben der Sanierung und dem Verkauf aber auch weitere Dienstleistungen erbringen (z. B. Finanzierung), könnte eine modellhafte Gestaltung gegeben sein.“
Diese Klarstellung speziell zu § 21 EStG
als Spezialvorschrift gegenüber § 15b EStG
regelt die Sichtweise des Gesetzgebers zu Bauträgergestaltungen abschließend.
Hinsichtlich der Begründung einer Modellhaftigkeit bei Bauträgergestaltungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Denkmalimmobilien sind deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich eventuell neben Verkauf und Sanierung angebotene zusätzliche Dienstleistungen heranzuziehen.
Problematisch im Sinne der „Modellhaftigkeit“ sind daher z. B. Mietgarantien wie Bürgschaften für die Endfinanzierung, die im Kaufvertrag vereinbart werden.
Sofern daher im Kaufvertrag keine derartigen Bürgschaften vereinbart werden, entsteht KEINE Modellhaftigkeit, wenn nicht der Bauträger, sondern Sie als Vertrieb die Finanzierungsvermittlung vollbringen und in Rechnung stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Schweizer
vielen Dank für den Link,
ich kann das Schreiben nich so gut interpretieren, was bedeutet es denn auf meinen konkreten Fall?
Bestätigt das Schreiben Ihre Aussage?
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort wird inhaltlich bestätigt (vgl. insbes. Tz. 8 - 11 des Schreibens).
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ergänzung zu meiner Antwort liegt nunmehr das lang erwartete Einführungsschreiben vom 17.07.2007 zu § 15b EStG
vor. Dort wird im Einzelnen erläutert, wann eine modellhafte Gestaltung vorliegt.
Das Einführungsschreiben können Sie unter dem Link
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_82/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/076,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
herunterladen.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer