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Mitunternehmerschaft, gewerbliche Infektion, ruhender Gewerbebetrieb, Realteilung

14. Dezember 2023 06:18 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Eine GbR, bestehend aus zwei Gesellschaftern (Anteile 70 % und 30 %) ist im Besitz mehrerer Immobilien. In den Immobilien befinden sich sowohl Gaststätten als auch Mietwohnungen. Die Gaststätten werden von der GbR betrieben, die Mietwohnungen sind an private und gewerbliche Mieter vermietet. Aufgrund der gewerblichen Einkünfte aus dem Be-trieb der Gaststätten ist die GbR aus einkommensteuerrechtlicher Sicht gewerblich infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)und erzielt unstrittig zu 100 % Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2. Im Jahr 2007 werden die Gaststätten aufgegeben. Die GbR erklärt die Gaststätten – eben-falls unstrittig – zu einem ruhenden Gewerbe und erzielt damit weiterhin zu 100 % Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die stillen Reserven müssen nicht aufgelöst werden.

3. Per 31.12.2019 erfolgt Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung im Wege der Realteilung. Die Vermögenswerte sind auf die einzelnen Gesellschafter übergegangen. Ansonsten ändert sich nichts.

Frage: können die beiden bisherigen Gesellschafter ihre Immobilien weiterhin als „ruhender Gewerbebetrieb" in Form von Einzelunternehmens führen? M.a.W.: können weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, mit der Folge, dass die stillen Reserven nicht aufgelöst werden müssen oder ergibt sich durch die Realteilung, zwangsweise ei-ne vollständige oder teilweise (für den Anteil, der nicht mit der Verpachtung der Gast-stätten in Verbindung steht und damit regelmäßig bloße Vermögensverwaltung ist) Be-triebsaufgabe? Falls ja: hätte dies zur Folge, dass die stillen Reserven aufgelöst wer-den müssen und zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden?.

Antwort bitte mit Quellennachweisen, möglichst BFH-Urteile

14. Dezember 2023 | 07:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Hier vorliegend haben Sie eine gewerbliche GbR im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG realgeteilt. Für eine gewinnneutrale Übertragung zu Buchwerten von der GbR auf die Einzelunternehmen ist es erforderlich, dass die Einzelunternehmen die gewerbliche Tätigkeit fortsetzen. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers überführt werden müssen, siehe BMF Erlass vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6; unter Tz. IV.


Für den Fall eines geleisteten Spitzenausgleiches, ist diese Zahlung grundsätzlich unschädlich, siehe BFH vom 11.4.2013, III R 32/12, BStBl II 2014, 242; BMF Erlass vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6; unter Tz. VI


Zusammenfassung, die Einzelunternehmer können die gewerbliche Tätigkeit fortführen, wenn im Wege einer Realteilung, die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der jeweiligen Einzelunternehmen überführt worden sind.


Ob das Finanzamt die ruhenden Gewerbe auch weiterhin als Gewerbebetriebe ansieht, müsste mit dem Finanzamt geklärt werden. Wobei hier nach 16 Jahren ruhen des Gewerbes das Finanzamt tatsächlich eine Betriebsaufgabe des Gewerbebetriebes annehmen könnte. Diese Entscheidung ist aber unabhängig von der Realteilung zu sehen.


Wenn das Finanzamt nach 16 Jahren ruhen, eine Betriebsaufgabe annehmen sollte und die gewerbliche Tätigkeit beendet ist, würden nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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