Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Hier vorliegend haben Sie eine gewerbliche GbR im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG realgeteilt. Für eine gewinnneutrale Übertragung zu Buchwerten von der GbR auf die Einzelunternehmen ist es erforderlich, dass die Einzelunternehmen die gewerbliche Tätigkeit fortsetzen. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers überführt werden müssen, siehe BMF Erlass vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6; unter Tz. IV.
Für den Fall eines geleisteten Spitzenausgleiches, ist diese Zahlung grundsätzlich unschädlich, siehe BFH vom 11.4.2013, III R 32/12, BStBl II 2014, 242; BMF Erlass vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6; unter Tz. VI
Zusammenfassung, die Einzelunternehmer können die gewerbliche Tätigkeit fortführen, wenn im Wege einer Realteilung, die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der jeweiligen Einzelunternehmen überführt worden sind.
Ob das Finanzamt die ruhenden Gewerbe auch weiterhin als Gewerbebetriebe ansieht, müsste mit dem Finanzamt geklärt werden. Wobei hier nach 16 Jahren ruhen des Gewerbes das Finanzamt tatsächlich eine Betriebsaufgabe des Gewerbebetriebes annehmen könnte. Diese Entscheidung ist aber unabhängig von der Realteilung zu sehen.
Wenn das Finanzamt nach 16 Jahren ruhen, eine Betriebsaufgabe annehmen sollte und die gewerbliche Tätigkeit beendet ist, würden nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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