Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, die Herkunft von Geldbeträgen nachzuweisen.
Ich gehe allerdings davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Ein- oder Ausfuhr von Zahlungsmitteln bezieht.
Bei der Ein- oder Ausfuhr in bzw. aus dem Bereich der Europäischen Union sind bei Beträgen über 10.000 € der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel, die Personalien des Anmeldepflichtigen, die Personalien des Eigentümers, die Personalien des Empfängers, der Verwendungszweck und die Herkunft der Barmittel anzugeben. (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, Art. 3 iVm §12a Abs.1 ZollV)
Bei der Beurteilung, ob der Schwellenwert überschritten wird, ist der Gesamtwert der mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.
Bei der Ein- oder Ausfuhr in den Bereich der Bundesrepublik in oder aus einem EU-Mitgliedstaat von mehr als 10.000 € sind die obigen Angaben lediglich nach Aufforderung abzugeben. (§12a Abs.2 ZollV)
Beträge unterhalb von 10.000 € sind also nicht anzuzeigen und deren Herkunft damit auch nicht anzugeben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Ich war von einem EU-Migliedstaat (Luxemb.) nach Deutschland unterwegs und wurde vom Deutschen Zoll kontrolliert. Obwohl ich weniger als 10.000 € mitführte, sagte mir der Zöllner, daß ich trotzdem angeben müßte woher ich das Geld hätte. Er fragte dann nach einer Quittung. Ich sagte ihm, daß ich keine hätte und ich meines Wissens auch keine Auskunft geben müsse. Er behauptete, daß dies nicht stimme und fragte nochmals nach. Um das Thema abzuschließen sagte ich ihm, daß das Geld von meiner Bank in Deutschland stamme und ich vorgehabt hätte, eine Anschaffung in Luxemb. zu tätigen (was er nicht glaubte). Er klärte mich dann auf, daß der dringende Verdacht auf Geldwäsche bestünde und er eine Meldung an das zuständige Finanzamt machen würde. Ich habe ihm dann signalisiert, tu was du nicht lassen kannst und das Gespräch war beendet.
Frage: Hat der Zöllner recht mit der Behauptung, daß auch bei Beträgen unter 10.000 € die Herkunft anzugeben ist.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
der Gesetzestext ist hier eindeutig. Lediglich Beträge von 10.000 € sind anzumelden und die oben genannten Angaben zu machen.
Selbstverständlich bleibt es dem Zollbeamten unbenommen, nachzufragen, woher eine Geldsumme stammt, eine Pflicht hierauf zu antworten besteht indes nicht. Hierdurch kann natürlich ein Verdacht des Zollbeamten, dass hier Geldwäsche vorliegt, begründet werden. Dann muss er diesen Verdacht an die zuständige Stelle weiterleiten, die dann entscheidet, ob hier weiter zu ermitteln ist.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)