Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Foto darf grundsätzlich wegen des Rechts am eigenen Bild nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlich werden.
Praktisch können Sie entweder mit dem Hinweis auf Unpässlichkeiten im Erscheinungsbild eine derartige Aufnahme nochmals kurzfristig vereiteln. Da eine Einwilligung Freiwillig erfolgen muss kann man Sie dazu nicht zwingen.
Ich sehe allerdings ein gewisses Risiko, falls Sie für einen Firmenausweis ein Foto aufgenommen haben oder falls Sie in Ihrer Bewerbung eine digitale Fotografie als Datei übermittelt haben, dass man evtl. darauf zurück greifen wird. Das ist zwar nicht zulässig ohne Ihre Einwilligung, sollte aber bedacht werden. Am besten einfach darauf vertrösten, dass man noch nicht die Gelegenheit hatte ein Foto zu nehmen.
Oder Sie lehnen, vor allem falls es auch andere Kollegen gibt, die kein Foto zur Verfügung stellen, die Veröffentlichung des Fotos einfach ganz offen ab. Es gibt häufig vor allem Frauen, die derartige Fotos zur Vermeidung von Belästigungen nicht veröffentlichen. Deshalb werden Sie da sehr wahrscheinlich nicht die erste Person sein, die das nicht möchte.
Bezüglich der Informationen zu Ihrer Person ist das an § 26 BDSG zu messen. Grundsätzlich müssen Sie nur die Veröffentlichung von Informationen zu Ihrer Person dulden, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Beispielsweise Ihre internen Kontaktdaten, Ihre Position und falls das relevant ist auch Ihre berufliche Qualifikation.
Diesbezüglich können Sie auch entweder eine Verzögerungstaktik wählen oder aber ganz knappe, nichtssagende Angaben machen, wenn Sie kein Interesse daran haben dabei mitzumachen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind sicherlich nicht zu befürchten, wenn Sie dabei nicht mitmachen. Aber man wird das sicherlich zum Anlass nehmen zu hinterfragen, ob Sie zur Firmenkultur passen. Wenn Sie das aber charmant kommunizieren gehe ich davon aus, dass das nicht weiter problematisch ist. Rechtlich sind Sie wie gesagt nicht dazu verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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