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Mietwagenrechnung - Streitfall Avis

29. März 2025 06:01 |
Preis: 40,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall zwischen mir und der Firma Avis:

Am 16. September 2024 habe ich telefonisch über Avis Deutschland ein Fahrzeug für eine Mietdauer in Kambodscha reserviert. Der bestätigte Gesamtpreis betrug 623 USD. Zum Zeitpunkt der Buchung lag der EUR/USD-Wechselkurs bei etwa 1,11, sodass mir rund 561,26 EUR hätten abgebucht werden müssen. Tatsächlich hat Avis bereits vor Fahrzeugübernahme 709,96 EUR von meiner Kreditkarte abgebucht – also 148,70 EUR zu viel.

Ich habe daraufhin mehrfach Kontakt zu Avis aufgenommen (ca. 20 E-Mails, 5–6 Telefonate). Erst nach Wochen erhielt ich die Rückmeldung, die Abbuchung sei korrekt, da ich mit meiner Unterschrift vor Ort „additional items" akzeptiert hätte. Eine konkrete Aufschlüsselung, worum es sich bei diesen Posten handelt, wurde trotz mehrfacher Nachfrage nie geliefert. Die 148,70 EUR wurden auch vor der Unterschrift bei Abholung belastet, sodass zusätzliche vor Ort akzeptierte Leistungen die Abbuchung nicht erklären können.

Ich habe vor Ort lediglich Zusatzversicherungen abgeschlossen, diese jedoch separat in bar bezahlt, was ebenfalls belegt werden kann.

Avis bot mir in der Folge eine Teilrückzahlung in Höhe von 124,89 EUR an – ohne Begründung oder Nachvollziehbarkeit. Auch diese Teilzahlung wurde nicht ausgeführt, da ich auf die vollständige Rückerstattung bestehe.

Zusätzlich habe ich im Oktober 2024 eine Beschwerde zur Fahrzeugqualität eingereicht (modriger Geruch im Innenraum, verschmutzte Polster, unangenehme Klimaanlage). Auch darauf hat Avis bis heute nicht reagiert.

Nach weiteren Rückfragen erklärte Avis den Fall für „final entschieden" und verwies mich auf externe Ombudsstellen der Mietwagenbranche (ECRCS, BVRLA). Die ECRCS lehnte die Bearbeitung jedoch ab, da ich in China wohnhaft bin.

Zusammenfassung des Konflikts:

Ich fordere die Rückzahlung von 148,70 EUR, da die Abbuchung über dem bestätigten Buchungsbetrag lag und keine nachträglichen Leistungen gebucht oder über die Kreditkarte abgerechnet wurden.

Avis behauptet, ich hätte „additional items" akzeptiert, verweigert aber jede Aufschlüsselung und stützt sich pauschal auf die Unterschrift bei Abholung – obwohl die Abbuchung vorher erfolgte.

Ich bitte Sie um Prüfung, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, und welche rechtlichen Schritte zur Durchsetzung empfehlenswert wären (z. B. Klage in Deutschland, Verbraucherzentrale, Schlichtungsverfahren o. Ä.).

Mit freundlichen Grüßen
M. Dobermann

29. März 2025 | 09:04

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass ein Vertrag mit Avis Deutschland zustande gekommen ist und deutsches Recht Anwendung findet.

Wird ein verbindlich bestätigter Buchungspreis vereinbart, ist grundsätzlich der Abzug dieses Betrags zulässig. Eine Abbuchung, die diesen Betrag überschreitet, bedarf einer klar nachvollziehbaren vertraglichen Vereinbarung bzw. expliziten Einwilligung in zusätzliche Leistungen.

Dass der Mehrbetrag von 148,70 EUR bereits vor Ihrer Unterschrift belastet wurde, spricht dafür, dass hier keine wirksame Zustimmung zu etwaigen Zusatzleistungen vorlag.

Die fehlende transparente Aufschlüsselung der „additional items" verstärkt den Verdacht, dass die zusätzliche Abbuchung nicht ausreichend begründet ist.

Auf Basis der vorliegenden Informationen erscheint es plausibel, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten 148,70 EUR bestehen könnte. Entscheidend sind dabei die Tatsache, dass der tatsächlich belastete Betrag den vertraglich bestätigten Gesamtpreis übersteigt, sowie die mangelnde transparente Aufschlüsselung der angeblichen Zusatzleistungen.
Zur Durchsetzung sollten Sie zunächst eine letzte schriftliche Aufforderung versenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale, und bei weiterhin ausbleibender Klärung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Es kann sich aufgrund der endgültigen Ablehnung seitens Avis auch anbieten auf eine weitere Zahlungsaufforderung zu verzichten und sofort den Klageweg zu bestreiten.

Ihre zahlreichen Dokumentationen (E-Mail-Verkehr, Telefonprotokolle, Buchungsbestätigung, Kreditkartenabrechnung, Nachweise zur Barzahlung der Zusatzversicherungen) können im Streitfall erheblich sein, um den ursprünglichen Vertrag sowie die Diskrepanz zwischen Buchungspreis und tatsächlicher Abbuchung zu belegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim LL.M.


ANTWORT VON

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