Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass ein Vertrag mit Avis Deutschland zustande gekommen ist und deutsches Recht Anwendung findet.
Wird ein verbindlich bestätigter Buchungspreis vereinbart, ist grundsätzlich der Abzug dieses Betrags zulässig. Eine Abbuchung, die diesen Betrag überschreitet, bedarf einer klar nachvollziehbaren vertraglichen Vereinbarung bzw. expliziten Einwilligung in zusätzliche Leistungen.
Dass der Mehrbetrag von 148,70 EUR bereits vor Ihrer Unterschrift belastet wurde, spricht dafür, dass hier keine wirksame Zustimmung zu etwaigen Zusatzleistungen vorlag.
Die fehlende transparente Aufschlüsselung der „additional items" verstärkt den Verdacht, dass die zusätzliche Abbuchung nicht ausreichend begründet ist.
Auf Basis der vorliegenden Informationen erscheint es plausibel, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten 148,70 EUR bestehen könnte. Entscheidend sind dabei die Tatsache, dass der tatsächlich belastete Betrag den vertraglich bestätigten Gesamtpreis übersteigt, sowie die mangelnde transparente Aufschlüsselung der angeblichen Zusatzleistungen.
Zur Durchsetzung sollten Sie zunächst eine letzte schriftliche Aufforderung versenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale, und bei weiterhin ausbleibender Klärung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Es kann sich aufgrund der endgültigen Ablehnung seitens Avis auch anbieten auf eine weitere Zahlungsaufforderung zu verzichten und sofort den Klageweg zu bestreiten.
Ihre zahlreichen Dokumentationen (E-Mail-Verkehr, Telefonprotokolle, Buchungsbestätigung, Kreditkartenabrechnung, Nachweise zur Barzahlung der Zusatzversicherungen) können im Streitfall erheblich sein, um den ursprünglichen Vertrag sowie die Diskrepanz zwischen Buchungspreis und tatsächlicher Abbuchung zu belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim LL.M.
Antwort
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