Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Eine Kündigung ist grundsätzlich auch vor dem Beginn des eigentlichen Mietverhältnisses möglich. Ein Mietverhältnis, das somit noch nicht „in Vollzug gesetzt" wurde, kann prinzipiell bereits unter Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB
ordentlich gekündigt werden (BGH: Urteil vom 21.02.1979 VIII ZR 88/78
) da das Vertragsverhältnis bereits mit Abschluss des Vertrages Rechtswirkungen erzeuge.
Ebenso ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB
möglich, noch das Mietverhältnis begonnen hat. Hierfür benötigen Sie jedoch einen wichtigen Grund, der es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses, eine Fortsetzung dessen nicht zugemutet werden kann.
Die Rechtsprechung ist hier recht streng hinsichtlich der Bewertung der Vergehen von Mietern, die auch ohne eine vorherige Abmahnung, eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.
So die konkrete Lüge Ihnen gegenüber geeignet ist, das vertragliche (auch persönliche) Verhältnis in nicht hinnehmbarer Weise zu belasten, dass Ihnen eine Fortsetzung dieses Vertragsverhältisses nicht zuzumuten ist.
Auch hinsichtlich der von Ihnen angedeuteten Auseinandersetzungen zu den Mitmietern kommt es auf deren Art und Qualität an. Generell gilt auch hier das oben gesagte. Unter Umständen sind Sie hier jedoch auf eine vorherige Abmahnung (im Sinne von § 543 Abs. 3 S. 1 BGB
) hinsichtlich des Tuns des Störers zu verweisen. Erst im Wiederholungsfall wäre indes dann eine Kündigung Ihrerseits möglich. Die Abmahnung entfaltet zwar selbst keine Rechtswirkung, jedoch gilt diese als Anscheinsbeweis für das abgemahnte vertragswidrige Verhalten der Vertragspartei. In einem eventuellen Räumungsprozess werden Sie dennoch die Gründe nachweisen werden müssen. Zeugen sollten von daher bereits zeitnah entsprechende Erklärungen protokollieren.
Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben, sollten Sie dennoch weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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Es muß doch möglich sein,das Mietverhältnis zu beenden.Sie wohnt noch keinen Monat in der Wohnung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich ist es möglich das Mietverhältnis zu beenden. Wie? - habe ich Ihnen aus rechtlicher Sicht oben dargelegt.
Eine Art Probezeit wie bei Arbeitsverhältnissen gibt es bei de Miete jedoch nicht, daher ist es irrelevant, ob das Mietverhältnis schon in Vollzug gesetzt wurde oder aber erst seit kurzem ausgeführt wird.
Selbstverständlich könnten Sie der Mieterin auch unmittelbar kündigen. Soweit sich die Mieterin darauf einlässt, ist alles in Ordnung.
Zu einer rechtlichen Auseinandersetzung wird es jedoch kommen, wenn die Mieterin hier nicht mit Ihnen übereinstimmt und Sie eine Räumungsklage anstrengen müssen.
In dieser wird festgestellt werden müssen, ob das Mietverhältnis durch Ihre Kündigung beendet worden ist.
Als Begründung einer vermieterseitigen Kündigung sind neben dem immens gestörten Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien nur noch die enumerativ (abschließend) aufgezälten Gründe in §§ 543
, 573
ff. BGB. Nur mit einer solchen gerechtfertigten Begründung kann Ihre Räumungsklage jedoch Erfolg haben.
Soweit zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten in der beschriebenen Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen