Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Vormietvertrag den späteren Abschluss eines Mietvertrages verbindlich vorsieht, dann sind Sie grundsätzlich daran gebunden. Wenn eine Kündigung vor Mietbeginn nicht ausgeschlossen ist, können Sie aber jetzt bereits kündigen, was Sie zumindest hilfsweise auch tun sollten. Diese Kündigung sollte bis spätestens zum dritten Werktag des Februars beim Vermieter eingehen. So wären Sie Ende April von allen Pflichten befreit (es gilt die übliche 3-Monatsfrist).
Ob Sie dennoch für März und April Miete zahlen müssen, hängt davon ab, ob bereits ein verbindlicher Mietbeginn vereinbart wurde. Nach Ihrer Schilderung enthält der Vormietvertrag keinen konkreten Mietbeginn. Üblicherweise werden solche Vormietverträge auch nur geschlossen, wenn der Bezugstermin noch nicht feststeht (weil z.B. der Termin der Fertigstellung der Wohnung oder der Auszug der Vormieter noch nicht bekannt ist und der Vermieter sich nicht zu einem zu frühen Termin binden will). Daher kann man hier ggf. argumentieren, dass der 01.03. nicht verbindlich sein sollte. Denn sonst hätte auch direkt ein Mietvertrag geschlossen werden können, mit entsprechendem Mietbeginn.
Möglicherweise kommt auch ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht, das hängt aber auch von Ihren Gründen ab, weshalb Sie die Wohnung nicht mehr wollen.
Ohne Prüfung des konkreten Vormietvertrages unter Einbeziehung der Umstände, die zum Abschluss des Vertrages und zu Ihrem Rücktrittswunsch geführt haben, ist eine abschließende Beurteilung und Empfehlung leider nicht möglich. Ich würde daher anraten, unverzüglich einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort zu konsultieren und ihm die Unterlagen zur Prüfung vorzulegen, oder hier eine separate Anfrage zur Vertragsprüfung zu stellen und den Vertrag anzuhängen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich:
Wie soll ich es im Kündigungsschreiben rechtssicher formulieren ?
Soll ich im Kündigungsschreiben den Vormietvertrag kündigen
oder
den Mietvertrag --> ich hab aber ja noch gar keinen ....kann man kündigen, was man nicht hat ?
oder
den Vormietvertrag und den daraus zukünftig resultierenden Mietvertrag ?
Vielen Dank für ihre Antwort !
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das hängt davon ab, ob der Mietvorvertrag trotz der Bezeichnung schon als bindender Mietvertrag mit Mietbeginn 01.03. auszulegen wäre. Dies ist hier nicht auszuschließen, da Sie sich ja anscheinend mit dem Vermieter bereits über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Dann könnten Sie das Mietverhältnis nach den mietrechtlichen Vorschriften kündigen. Einem Mietvorvertrag kann aber auch die Bindungswirkung insoweit fehlen, als dass daraus nicht der Abschluss eines Mietvertrages erzwungen werden kann. Dann können Sie von dem Mietvertrag ohne förmliche Kündigung Abstand nehmen und den Rücktritt vom Mietwunsch erklären, müssen aber ggf. Schadensersatz (z.B. Kosten der Suche eines anderen Mieters) zahlen. Empfehlenswert kann in solchen Fällen sein, dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu erklären, dass Sie an einer Anmietung leider nicht mehr interessiert sind, und sicherheitshalber zusätzlich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu erklären. Da dieses Vorgehen aber auch gewisse Risiken bergen kann, empfehle ich noch einmal ausdrücklich eine vorherige Prüfung des konkreten Vertrages durch einen Anwalt und ein Abstimmen des weiteren Vorgehens mit diesem.
Mit besten Grüßen