Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Rechtsprechung erachtet bei defekten Duschen eine Kürzung der Miete ziwschen 5 und 20 % in der Regel als angemessen. Die insoweit ergangenen Urteile können aber immer nur Richtlinien unabhängig vom jeweiligen Einzelfall sein und entfalten keine Allgemeingültigkeit.
Eine Mietminderung von 20 % (vereinzelt auch bis 30 %) wird allerdings nur dann angenommen werden können, wenn keine anderweitige Duschmöglichkeit besteht. Da Ihnen noch die Möglichkeit verbleibt, in der Badewanne zu duschen, dürfte eine Minderung der Miete zwischen 5 und 10 % angemessen sein. Sollte das Duschen in der Badewanne bequem möglich sein, geht die Tendenz eher in Richtung 5 %.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und darf bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
1. Juni 2011
|
13:52
Antwort
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