Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das von Ihnen mitgeteilte Zitat findet sich trotz der Eingabe in den Datenbanken von juris und beck-online als solches in keinem Urteil, weshalb hier davon ausgegangen wird, dass der gegnerische Rechtsanwalt hier seine Ansicht aus anderer Rechtsprechung ableitet, z.B. Urteil des LG Berlin vom 05.01.2007, Az. 65 S 224/06
– dort wurde entschieden, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, weiße Rauhfasertapeten bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen zu nutzen, sondern die Berechtigung besteht, auf solche mit floralem Muster zurückzugreifen (diese Entscheidung findet sich im Volltext etwa bei openjur.de. Das LG Berlin hat durch Beschluss vom 26.05.2005, Az. 62 S 87/05
(nur Leitsatz veröffentlicht) entschieden, dass sich sogar das Kleben einer Bordüre mit "Harry-Potter"-Motiven im Kinderzimmer der Mietwohnung im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen hält und vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist.
Ob diese Rechtsprechung in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet, kann hier nicht beurteilt werden.
Zudem ist eine Drohung mit einer Strafanzeige im Hinblick auf § 240 StGB
gefährlich, wobei entsprechende rechtliche Hinweise ggf. gestattet sind. Welches Vorgehen hier sinnvoll ist, kann mangels näherer Kenntnis Ihres Falles nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Metergroße Schmiererei = 2cm breiter Streifen in heller Farbe/schmale Bordüre
Diese dummfreche Lüge kann weder auf dem Mist des Mieters, Lagerarbeiter, noch auf dem der neuen, unbekannten Anwältin gewachsen sein.
Wenn Sie bis heute Abend (morgen ist Termin) doch das Urteil finden könnten, wäre ich Ihnen dankbar.
Vielen Dank mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie gesagt habe ich das von Ihnen mitgeteilte Zitat bereits in die gängigen Datenbanken (Suchmaschinen für Urteile) eingegeben. Allerdings ist zu bedenken, dass die allermeisten Urteile überhaupt nicht veröffentlicht werden und so auch nicht gefunden werden können.
Sofern hier eine offensichtliche Lüge geäußert worden sein sollte, können Sie diese doch beruhigt bestreiten und zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Hier noch der Link von openjur: https://openjur.de/u/274634.html