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Meldung durch Umgangsbegleiter

17. April 2025 14:29 |
Preis: 53,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine rechtliche Frage im Zusammenhang mit einem begleiteten Umgang, der gerichtlich angeordnet wurde.

Mein Sohn hat das Umgangsrecht mit seinem Kind (ca. 8 Jahre alt), allerdings ausschließlich unter Aufsicht – einmal pro Woche auf einem öffentlichen Spielplatz, begleitet durch eine vom Jugendamt eingesetzte Aufsichtsperson.

Bei einem der letzten Treffen fragte das Kind meinen Sohn sinngemäß:
„Papa, stimmt das, dass du uns damals ausgesperrt hast?"
Mein Sohn fragte zurück, woher das komme, woraufhin das Kind sagte: „Das hat mir mein Cousin erzählt."
Mein Sohn reagierte ruhig und sagte lediglich: „Nein, das ist Quatsch, ich würde sowas nie machen."

Die Aufsichtsperson erklärte dann, sie müsse das melden und meinte sinngemäß, das könne unter Umständen dazu führen, dass der Umgang ganz gestrichen wird.

Meine Fragen:

Kann eine solche Aussage des Kindes – ohne Einflussnahme durch den Vater – rechtlich als Verstoß gegen die Auflagen gewertet werden?

Dürfte das Gericht oder Jugendamt in so einem Fall das Umgangsrecht tatsächlich entziehen?

Wie sollte sich mein Sohn nun am besten verhalten?

Hintergrund: Mein Sohn hat in der Vergangenheit Fehler gemacht, unter anderem psychische Probleme und Aggressionen, hat aber mittlerweile ein Antigewalttraining gemacht, hält sich an alle gerichtlichen Vorgaben und bemüht sich um einen positiven Kontakt mit dem Kind.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Einschätzung!

Mit freundlichen Grüßen
Pieper

17. April 2025 | 14:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Kann eine solche Aussage des Kindes – ohne Einflussnahme durch den Vater – rechtlich als Verstoß gegen die Auflagen gewertet werden?

Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine solche Aussage des Kindes, die ohne Einflussnahme des Vaters erfolgt, als Verstoß gegen die Auflagen gewertet werden kann.

Die Aussage des Kindes scheint aus einer Erzählung eines Dritten (des Cousins) zu stammen und nicht aus einer direkten Handlung oder Aussage des Vaters während des Umgangs. Solange der Vater sich während des Umgangs korrekt verhält und keine Beeinflussung des Kindes nachweisbar ist, sollte dies nicht als Verstoß gegen die Auflagen gewertet werden.



2.

Dürfte das Gericht oder Jugendamt in so einem Fall das Umgangsrecht tatsächlich entziehen?

Ein Entzug des Umgangsrechts ist ein schwerwiegender Eingriff und kann nur erfolgen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Der Umgang nach § 1684 IV BGB kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine bloße Aussage des Kindes, die auf einer Erzählung eines Dritten basiert, dürfte in der Regel nicht ausreichen, um das Umgangsrecht zu entziehen, es sei denn, es gibt weitere Beweise oder Anhaltspunkte, die eine Gefährdung des Kindeswohls nahelegen.



3.

Wie sollte sich mein Sohn nun am besten verhalten?

Ihr Sohn sollte weiterhin alle gerichtlichen Vorgaben einhalten und sich um einen positiven und stabilen Kontakt mit seinem Kind bemühen.

Es wäre ratsam, dass er die Situation mit der Aufsichtsperson und dem Jugendamt klärt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Er könnte auch in Erwägung ziehen, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass seine Rechte gewahrt bleiben und um gegebenenfalls auf die Vorwürfe angemessen reagieren zu können.

Wichtig ist, dass er weiterhin an seiner persönlichen Entwicklung arbeitet, wie er es bereits mit dem Antigewalttraining getan hat, und dass er transparent und kooperativ mit den beteiligten Institutionen zusammenarbeitet.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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