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Meldepflicht AWV und Selbstanzeige

24. September 2024 14:47 |
Preis: 70,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe erst vor kurzem erfahren, dass es die Meldepflicht ab 12.500 EUR nach der Außenwirtschaftverordnung gibt. Nun haben wir die folgende Konstellation:

Seit ca 8 Jahren haben wir eine Geldanlage bei einer ausländischen Bank auf meinen Namen und auf den Namen meiner Frau (Gemeinschaftskonto). Es war zuerst ein Tagesgeld, dann bis 02.2022 ein Festgeld und seitdem wieder ein Tagesgeld. Mitte 2022 haben wir rund 80.000 vom Tagesgeld nach Deutschland auf mein Konto (kein Gemeinschaftskonto) überwiesen. Mitte 2023 haben wir die 80.000 wieder aufgefüllt. Da waren auch Überweisungen dabei, die höher als 12.500 EUR war. Die Zinsen haben wir immer ordnungsgemäß bei der Steuererklärung angegeben.

Jetzt haben wir gestern wieder knapp 100.000 auf mein Konto in Deutschland zurücküberwiesen. Da ich nun von der Meldepflicht erfahren hatte, habe ich bei der Bundesbank angerufen, um nach der Meldepflicht zu fragen. Ich war unsicher, ob das jetzt als Auszahlung vom Tagesgeld gewertet wird, die ja nicht meldepflichtig wäre, weil es ja auch mal ein Festgeld war. Dort hat man mir eine völlig überraschende Auskunft gegeben:

Wenn man Geld im Ausland als Tagesgeld hat und dort hin- oder zurücküberweist, ist es nicht meldepflichtig. Aber sobald ich dieses Geld dann irgendwann in ein Festgeld mit mehr als zwölf Monaten Laufzeit umwandle, muss ich das melden, obwohl das Geld schon im Ausland ist. Auch wenn das Festgeld abläuft und wieder als Tagesgeld bei derselben ausländischen Bank läuft, muss ich das melden? Ich dachte, es geht um grenzüberschreitende Zahlungen. Das Geld war doch die ganze Zeit im Ausland. Wir hätten nach dieser Regel also in 2022 die Umwandlung von Festgeld in das Tagesgeld bei der ausländischen Bank melden müssen. Die Anlage als Festgeld ist ja länger als drei Jahre her und damit verjährt, oder?

Die Fragen:
1. Ist diese Darstellung bei der Telefonhotline der Bundesbank richtig?
2. Ist die Rücküberweisung nach Deutschland von gestern meldepflichtig?
3. Waren die anderen Überweisungen in 2022 und 2023 meldepflichtig?
4. Spielt es eine Rolle, dass das Auslandskonto ein Gemeinschaftskonto mit meiner Frau ist und das deutsche Konto nur auf meinen Namen läuft?
5. Wenn Punkt 1 und 3 zu bejahen sind, ist es sinnvoll, eine Selbstanzeige beim Bundeszollamt für alle versäumten Meldungen der letzten drei Jahre zu machen oder birgt das Risiken. Und verhindern sie ein Bußgeld auf jeden Fall? Wie mache ich das?
6. Ich habe bei der Bundesbank nichts gemeldet und den Fall nur sehr vage beschrieben. Allerdings konnte die Beraterin am Telefon schon vermuten, dass wir da wahrscheinlich eine Meldung vergessen haben. Im Telefonat habe ich mich natürlich mit dem Nachnamen gemeldet und meine Telefonnummer konnte sie wahrscheinlich im Display sehen. Wird so etwas zurückverfolgt?
7. Das Bußgeld beläuft sich ja auf bis zu 30.000 EUR. Was wäre in meinem Fall wahrscheinlich?

25. September 2024 | 09:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Umbuchungen oder Übertragungen von eigenen Konten sind nicht meldepflichtig. Darunter fallen auch grenzüberschreitende Buchungen von eigenen Konten. Die Darstellung der Hotline ist damit zutreffend.

2. Deshalb ist auch die letzte Zahlung nicht meldepflichtig.

3. Auch diese Überweisungen waren danach nicht meldepflichtig.

4. Da es sich in beiden Fällen um Ihr Konto handelt ist das nicht relevant für die Meldepflicht.

5. Eine Selbstanzeige ist aus den oben dargestellten Gründen nicht erforderlich.

6. Mit einer Geldbuße ist nicht zu rechnen.

Sie können das auch im Merkblatt der Bundesbank noch einmal nachlesen: https://www.bundesbank.de/resource/blob/611818/91551718a7066e282189b917027a4b8b/mL/faqs-zur-awv-zahlungsmeldungen-data.pdf

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2024 | 14:21

Sehr geehrte Frau Stadler,

zu einem zentralen Punkt in meiner Fallschilderung haben Sie sich nicht geäußert. Ich habe allerdings auch versäumt, explizit danach zu fragen, obwohl es mein zentrales Anliegen war:

Die Umwandlung unseres Tagesgeldes im Ausland in ein Festgeld und die Rückzahlung des Festgeldes Anfang 2022 auf unser Tagesgeld (alles bei derselben Bank im Ausland und ohne das Geld über die Grenze gegangen ist). Wenn Sie sagen, dass die Darstellung der Hotline zutreffend war, bedeutet das, dass ich hier eine Meldung versäumt habe. Da die Anlage des Festgeldes länger als drei Jahre her ist, geht es nur um die Rückzahlung des Festgeldes auf das Tagesgeldkonto Anfang 2022. Daher meine Nachfragen:

1. Ist die Annahme, dass alles, was länger als drei Jahre her ist, verjährt ist, korrekt?
2. Hätte ich die Rückzahlung des Festgeldes auf das Tagesgeld im Ausland melden müssen?
3. Wenn hier ein Meldeversäumnis vorliegt, beantworten Sie bitte meine ursprünglichen Fragen 5-7 in Bezug auf dieses Meldeversäumnis.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2024 | 17:28

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Es handelt sich in keinem Fall um meldepflichtige Zahlungen. Die Aussage am Telefon ist so nicht zutreffend. Entschuldigen Sie bitte, dass ich das bei meiner Antwort übersehen habe. Bis auf diesen Aspekt möchte ich Sie deshalb gerne auf meine obenstehende Antwort verweisen.

Es handelt sich bereits deshalb nicht um Zahlungen, weil nur Umbuchungen zwischen eigenen Konten erfolgt sind und es dabei keine Auslandsberührung gab.

Ich gehe davon aus, dass die telefonische Auskunft dadurch zustande gekommen ist, dass man dort davon ausgegangen ist, dass jede Überweisung auch eine Zahlung ist. Das ist aber nach der AWV nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

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