Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Umbuchungen oder Übertragungen von eigenen Konten sind nicht meldepflichtig. Darunter fallen auch grenzüberschreitende Buchungen von eigenen Konten. Die Darstellung der Hotline ist damit zutreffend.
2. Deshalb ist auch die letzte Zahlung nicht meldepflichtig.
3. Auch diese Überweisungen waren danach nicht meldepflichtig.
4. Da es sich in beiden Fällen um Ihr Konto handelt ist das nicht relevant für die Meldepflicht.
5. Eine Selbstanzeige ist aus den oben dargestellten Gründen nicht erforderlich.
6. Mit einer Geldbuße ist nicht zu rechnen.
Sie können das auch im Merkblatt der Bundesbank noch einmal nachlesen: https://www.bundesbank.de/resource/blob/611818/91551718a7066e282189b917027a4b8b/mL/faqs-zur-awv-zahlungsmeldungen-data.pdf
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Stadler,
zu einem zentralen Punkt in meiner Fallschilderung haben Sie sich nicht geäußert. Ich habe allerdings auch versäumt, explizit danach zu fragen, obwohl es mein zentrales Anliegen war:
Die Umwandlung unseres Tagesgeldes im Ausland in ein Festgeld und die Rückzahlung des Festgeldes Anfang 2022 auf unser Tagesgeld (alles bei derselben Bank im Ausland und ohne das Geld über die Grenze gegangen ist). Wenn Sie sagen, dass die Darstellung der Hotline zutreffend war, bedeutet das, dass ich hier eine Meldung versäumt habe. Da die Anlage des Festgeldes länger als drei Jahre her ist, geht es nur um die Rückzahlung des Festgeldes auf das Tagesgeldkonto Anfang 2022. Daher meine Nachfragen:
1. Ist die Annahme, dass alles, was länger als drei Jahre her ist, verjährt ist, korrekt?
2. Hätte ich die Rückzahlung des Festgeldes auf das Tagesgeld im Ausland melden müssen?
3. Wenn hier ein Meldeversäumnis vorliegt, beantworten Sie bitte meine ursprünglichen Fragen 5-7 in Bezug auf dieses Meldeversäumnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Es handelt sich in keinem Fall um meldepflichtige Zahlungen. Die Aussage am Telefon ist so nicht zutreffend. Entschuldigen Sie bitte, dass ich das bei meiner Antwort übersehen habe. Bis auf diesen Aspekt möchte ich Sie deshalb gerne auf meine obenstehende Antwort verweisen.
Es handelt sich bereits deshalb nicht um Zahlungen, weil nur Umbuchungen zwischen eigenen Konten erfolgt sind und es dabei keine Auslandsberührung gab.
Ich gehe davon aus, dass die telefonische Auskunft dadurch zustande gekommen ist, dass man dort davon ausgegangen ist, dass jede Überweisung auch eine Zahlung ist. Das ist aber nach der AWV nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-