Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen.
Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Beides hat also einen engen inhaltlichen Zusammenhang - Praxis, Anwendung und Theorie.
Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Damit sollte Ihre erste Frage beantwortet sein.
Zur zweiten Frage:
Wegen des damit vorherrschenden Gesamtzusammenhangs von Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch ist leider eine vollständige Wiederholung notwendig.
Es tut mir Leid, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Im Teil II habe ich
53% Note 4 ,53% Note 4, 33% Note 5
4+4+5= 13/3= 4,33
Zählt das als bestanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
da Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung ist, dürfte das hier wohl nicht erfüllt sein, da Sie einmal eine Note 5 haben.
Das Ergebnis ergibt sich aber letztlich aus dem Prüfungsbescheid.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt