Sehr geehrte Ratsuchende,
es kann hier durchaus ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehen.
Dazu führen die Fachlichen Hinweise aus, dass Mehrbedarf zu übernehmen ist, wenn es sich um eine atypische Lebenslage handelt und der Mehrbedarf auch nicht vom Regelbedarf erfasst ist oder aus diesem noch getragen werden kann.
Die Voraussetzungen dürften vorliegen.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
wird aber nur gewährt, wenn keine andere Kostenübernahme in Betracht kommt. Und das ist das Problem.
Es werden gerne von den unterschiedlichen Leistungsträgern Leistungen abgelehnt, mit dem Hinweis, man sei dafür nicht zuständig.
Grundsätzlich ist auch zunächst die Krankenkasse der erste Ansprechspartner. Eine Ablehnung wegen Geringfügigkeit hinsichtlich der Fahrtkosten dürfte in Anbetracht Ihrer Sitution nicht zwingend sein, müsste aber an Hand Ihrer finanziellen Situation genau geprüft werden.
Eine weitere Möglichkeit ist der Träger der Jugendhilfe. Ihre Anwesenheit ist offenbar angeordnet worden ist. Wenn diese erforderlich ist, weil Ihr Sohn Ihrer dauernden Betreuung bedarf, könnten sich auch daraus Ansprüche ergeben.
Sie sollten daher die Kosten der Unterhaltung und die Fahrtkosten nochmals bei der Krankenkasse und dem Träger der Jugendhilfe geltend machen. Zeitgleich auch beim Jobcenter.
Gegen ablehnende Bescheide sind dann Rechtsmittel möglich. Es ist im einzelnen zu überlegen, wie dann vorgegangen werden soll. Das ist auch abhängig von den Begründungen.
Tritt keine der genannten Leistungsträger ein, wird der Mehrbedarf in Betracht kommen. Sie werden aber auch in diesem Fall erfahrungsgemäß zunächst mit einer Ablehnung rechnen müssen. Es sollte dann gegen den Bescheid vorgegangen werden. Dazu sollten Sie anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
genau das ist hier das Problem. Jeder der jeweiligen Leistungsträger lehnt eine Erstattung ab. Im Januar 2013 habe ich bereits vor dem Sozialgericht gegen das Jobcenter geklagt. Durch Vergleich wurden die Bescheide gem. § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch überprüft. Das Sozialgericht war der Meinung, dass hier wohl ein überdurchschnittlicher Bedarf bestehe. Das Jobcenter hat erneut wegen fehlendem quantitativen Mehrbedarfes abgelehnt. Wie beurteilen Sie die Vorgehensweise der Jobcenter, die Fahrtkosten für Erwerbstätige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO mit 0,20 € pro Entfernungskilometer zu berechnen? Dadurch kann es zu keinem Mehrbedarf kommen, da diese Berechnung dazu führt, dass noch nicht einmal die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gedeckt wären!Soviel ich weiß, gibt es hier noch kein Urteil vom BSG?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider auch in Ihrem Fall das gleiche Spiel.
Wenn das Sozialgericht der meinungwar, dass die Voraussetzungen des §21 Abs. 6 SGB II
vorliegen, ist dieses schon ein großer Schritt.
Dass sich das Jobcenter dennoch mit fadenscheinigen Berechnungen der Übernahme des Mehrbedarfes entziehen möchte, ist auch nicht unüblich.
Ich halte die Berechnung für unzutreffend. Zum einen handelt es sich bei der Berechnung um die Beträge, die bei der Einkommensermitttlung abgesetzt werden können. Hier liegt der Fall aber anders, da es sich um die zusätzlichen Kosten wegen der Behinderung des Sohnes handelt. Mit der ALG II Verordnung wird nicht argmumentiert werden können.
Hier ist der tatsächliche und nicht ein pauschalierter Bedarf festzulegen. Der tatsächliche Mehrbedarf ist wesentlich höher, so dass Sie sich damit nicht zufrieden geben sollten.
Sie sollten diese Berechnung erneut angreifen und Rechtsmittel einlegen.
Ein BSG Urteil ist hier konkret nicht bekannt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle