Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (§ 27 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW). Richtig ist, dass das auf Ihr Grundstück auftreffende Regenwasser auch auf Ihrem Grundstück versickert oder abgeleitet werden muss. Das gilt für "normale" Niederschlagsmengen - bei einem außergewöhnlichen, katastrophenähnlichen Unwetter muss man dagegen mit einem Übertritt von Wasser rechnen.
Die Zufahrt zu Ihrem Grundstück muss immer so frei bleiben, dass ein Befahren unproblematisch möglich ist. Das ergibt sich entweder aus einer entsprechenden Grunddienstbarkeit oder aus dem Gemeinschaftsverhältnis an einem Privatweg, der im Miteigentum mehrerer Anlieger steht. Diesen Anspruch müssten Sie erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hallo Herr Anwalt,
Danke für Ihre schnelle Antwort. Allerdings konnte ich die von Ihnen gegebene Antwort auch selbst im Internet recherieren. Insofern hat mir Ihrer Antwort nicht weiter geholfen.
Eher hatte ich erwartet dass Sie mir antworten mit einem Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen bzw. Beispielurteile wo der Fall ähnlich gelagert ist.
Die Einfahrt zu unserem Grundstück gehört dem Nachbarn allein. Insofern haben wir kein Recht etwas daran zu verändern.
Die Einfahrt wurde beim Bau des Hauses 1995 mit den angesprochenen Pflastersteinen gepflastert. Eine bauliche Veränderung wurde ja nicht vorgenommen, lediglich die Pflastersteine wurden getauscht. Eine Ablaufrinne für Regenwasse gab es vorher nicht, Warum müssen wir jetzt nach mehr als 25 Jahren eine Ablaufrinne einbauen?
Mit freudlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
im Internet steht viel. Ich nehme an, dass Sie auf diesem Portal eine rechtliche Auskunft wünschen, auf die Sie sich verlassen können. Schon allein dieser Umstand dürfte Ihnen weiterhelfen.
Die maßgebliche Norm hatte ich Ihnen auch zitiert. Und da jeder Fall im Leben anders ist, bringen Sie „Beispielsurteile" nicht weiter. Von Wert sind Urteile durch die darin enthaltenen Rechtssätze, die dann für den jeweiligen Lebenssachverhalt nutzbar gemacht werden können.
Auf dem Grundstück des Nachbarn müssen und dürfen Sie nichts baulich verändern. Die rechtliche Verpflichtung besteht darin zu verhindern, dass vom eigenen Grundstück Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt - nicht mehr und nicht weniger. Ob das der Fall ist, müssen Sie wissen und müsste Ihr Nachbar im Streitfall beweisen. Es dürfen sicher keine Bächlein die Zufahrt hinunterlaufen bei Regen.
Von Rechts wegen kann der Nachbar den Neubau der Zufahrt zum Anlass nehmen, künftig die Zuleitung von Regenwasser unterbinden zu lassen. Einen Bestands- oder Vertrauensschutz gibt es dann nicht mehr.
Abgesehen von der privatnachbarrechtlichen Lage sind Grundstückseigentümer auch öffentlich-rechtlich verpflichtet, Regenwasser entweder auf dem Grundstück versickern zu lassen oder es in die Kanalisation einzuleiten.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt