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Mehr Regenwasser läuft angeblich auf das Nachbargrundstück. Blockade der Zufahrt.

12. November 2022 15:49 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
wir haben 2015 in NRW eine Doppelhaushälfte gekauft.
Die Zufahrt zum Grundstück führt über die Einfahrt des Nachbarn.
Als wir die Doppelhaushälfte gekauft hatten war diese Zufahrt mit Betonpflaster mit einer Größe von 10x10x10 cm gepflastert. der Untergrund war ein Kies / Sandgemisch.
Da die Zufahrt durch Befahren mit einem Kombi (VW-Bus) abgesenkte Spuren aufwies haben wir die Zufahrt begradigt und mit neuen Pflastersteinen belegt mit einem Untergrund aus Sand,Kies, Feinkies und darauf die Pflastersteine gelegt (2019).
Nun behauptet der Nachbar ohne entsprechende Unterlagen bzw. Nachweis, dass durch diese Massnahme mehr Regenwasser auf sein Grundstück fließt als vorher und verlangt, dass wir eine Ablaufrinne an der Grundstücksgrenze zu installieren um das Regenwasser abzuleiten. Unser Grundstück mit der Doppelhaushälfte liegt etwas höher als die Doppelhaushälfte des Nachbarn. sodass das Oberflächenwasser bei starken Regen nicht komplett versickert auf unserer Einfahrt. Wasser fliesst aber nunmal leider immer bergab.
Auf Grund der Tatsache, dass wir keine wesentlichen Änderungen vorgenommen haben denken wir dass nicht mehr als Wasser als vorher auf das Grundstück läuft bei starken Regen.
Sind wir verpflichtet der Forderung des Nachbarn nach zu kommen ?

Hinzu kommt, dass der Nachbar regelmäßig die Zufahrt soweit zuparkt bzw. blockiert, das wir besonders bei Dunkelheit Probleme haben ohne die Fahrzeuge des Nachbarn zu beschädigen unser Grundstück mit dem Auto verlassen bzw. befahren zu können. Er behauptet, dass wir kein Überfahrtsrecht seiner Einfahrt besitzen und er darum auch kein Platz lassen muss, damit wir unser Fahrzeug auf unserem Grundstück parken zu können. Aber eine andere Möglichkeit haben wir nicht um unser Fahrzeug auf unserem Grundstück abstellen zu können. Zumal laut Gemeindeverordnung das Parken an der Strasse für Anwohner nicht erlaubt ist.
Der Nachbar hat 2 Garagenplätze wo er seine Fahrzeuge parken könnte. Das tut er aber nicht weil durch eine illegale Werkstatt in der Garage kein Platz in der Garage ist und daher seine Fahrzeuge auf der Einfahrt parkt. Die Garage steht direkt auf der Grenze zum anderen Nachbarn sodass meines Wissens nach er keine Werkstatt betreiben darf. Zusätzlich stellt er auf der Einfahrt seinen Bootsanhänger ab, was den Platz seiner Einfahrt weiter verringert. Er hat 2 Untermieter in seiner Doppelhaushälfte welche ihre Fahrzeuge ebenfalls auf der Einfahrt parken und wir dadurch selten nicht genügend Platz haben unser Grundstück zu erreichen.
Hinzu kommt, das wir eine Ladesäule für E_Autos auf unserem Grundstück haben, sodass wir unser Auto nicht laden können, wenn der Nachbar regelmäßig unsere Zufahrt blockiert.
Was können wir dahingehend unternehmen um den Nachbarn dazu zu bringen, das wir ungehindert bei Tag und Nacht eine sichere Zufahrt zu unserem Grundstück haben ?
Alle Versuche eine Regelung zu treffen sind fehl geschlagen, weil er erst gar keine Diskussion zulässt sondern immer verschwindet wenn man ein Gespräch anbietet.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

12. November 2022 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (§ 27 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW). Richtig ist, dass das auf Ihr Grundstück auftreffende Regenwasser auch auf Ihrem Grundstück versickert oder abgeleitet werden muss. Das gilt für "normale" Niederschlagsmengen - bei einem außergewöhnlichen, katastrophenähnlichen Unwetter muss man dagegen mit einem Übertritt von Wasser rechnen.

Die Zufahrt zu Ihrem Grundstück muss immer so frei bleiben, dass ein Befahren unproblematisch möglich ist. Das ergibt sich entweder aus einer entsprechenden Grunddienstbarkeit oder aus dem Gemeinschaftsverhältnis an einem Privatweg, der im Miteigentum mehrerer Anlieger steht. Diesen Anspruch müssten Sie erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2022 | 12:50

Hallo Herr Anwalt,
Danke für Ihre schnelle Antwort. Allerdings konnte ich die von Ihnen gegebene Antwort auch selbst im Internet recherieren. Insofern hat mir Ihrer Antwort nicht weiter geholfen.
Eher hatte ich erwartet dass Sie mir antworten mit einem Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen bzw. Beispielurteile wo der Fall ähnlich gelagert ist.
Die Einfahrt zu unserem Grundstück gehört dem Nachbarn allein. Insofern haben wir kein Recht etwas daran zu verändern.
Die Einfahrt wurde beim Bau des Hauses 1995 mit den angesprochenen Pflastersteinen gepflastert. Eine bauliche Veränderung wurde ja nicht vorgenommen, lediglich die Pflastersteine wurden getauscht. Eine Ablaufrinne für Regenwasse gab es vorher nicht, Warum müssen wir jetzt nach mehr als 25 Jahren eine Ablaufrinne einbauen?

Mit freudlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2022 | 14:24

Sehr geehrter Fragesteller,

im Internet steht viel. Ich nehme an, dass Sie auf diesem Portal eine rechtliche Auskunft wünschen, auf die Sie sich verlassen können. Schon allein dieser Umstand dürfte Ihnen weiterhelfen.

Die maßgebliche Norm hatte ich Ihnen auch zitiert. Und da jeder Fall im Leben anders ist, bringen Sie „Beispielsurteile" nicht weiter. Von Wert sind Urteile durch die darin enthaltenen Rechtssätze, die dann für den jeweiligen Lebenssachverhalt nutzbar gemacht werden können.

Auf dem Grundstück des Nachbarn müssen und dürfen Sie nichts baulich verändern. Die rechtliche Verpflichtung besteht darin zu verhindern, dass vom eigenen Grundstück Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt - nicht mehr und nicht weniger. Ob das der Fall ist, müssen Sie wissen und müsste Ihr Nachbar im Streitfall beweisen. Es dürfen sicher keine Bächlein die Zufahrt hinunterlaufen bei Regen.

Von Rechts wegen kann der Nachbar den Neubau der Zufahrt zum Anlass nehmen, künftig die Zuleitung von Regenwasser unterbinden zu lassen. Einen Bestands- oder Vertrauensschutz gibt es dann nicht mehr.

Abgesehen von der privatnachbarrechtlichen Lage sind Grundstückseigentümer auch öffentlich-rechtlich verpflichtet, Regenwasser entweder auf dem Grundstück versickern zu lassen oder es in die Kanalisation einzuleiten.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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