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Mehr 20 Jahren steht vor der Wohnungstür ein Schuhschrank, vermieter will entfernen

15. Juni 2023 12:56 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo, seit mehr als 20 Jahren steht vor unserer Wohnungstür ein Schuhschrank, wir sind eine vier köpfige Familie und unsere Wohnung ist viel zu klein, um die Schuhe in der Wohnung zu lagern.



Mehr als 20 Jahre war der Schuhschrank kein Problem, er ist auch an der Wand befestigt und nur 15cm breit, nun sagt unser Vermieter, nach mehr als 20 Jahren, dass man diesen aus Brandschutzgründen entfernen müsse.

Deshalb wollte ich fragen, muss ich das? Er sagt auch, es stehe in der Hausordnung, die wir vor mehr als 20 Jahren unterschrieben hätten.

Wenn ich einen feuerfesten Schuhschrank oder so hole, kann man das als Gegenargumentation nutzen, wegen dem Brandschutzargument.

Der Schrank ist wirklich nur 15cm breit und an er Wand befestigt und die WOhnung bietet leider für unsere Schuhe keinen ausreichenden Platz und im Wohnzimmer wollen wir nicht alle Straßenschuhe aufbewahren...

(Wir wären damals nicht in die Wohnung gezogen, wenn wir nicht gesehen hätten, dass die anderenBewohner Schuhschränke vor der Haustür hätten und dachten, dass das geduldet wird, weil die Wohnung sonst relativ wenig platz geboten hätte)

Eingrenzung vom Fragesteller
15. Juni 2023 | 12:59
15. Juni 2023 | 15:19

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Schuhschrank im Zuge des Brandschutzes eine Behinderung der Fluchtwege oder eine sonstige gesetzlich unzulässige Gefährdung darstellt, kann der Vermieter eine sofortige Entfernung verlangen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann aus der Ferne leider nicht beurteilt werden - dies müsste ein Fachmann vor Ort überprüfen.

Ansonsten können Sie sich nach 20 Jahren auch in Hinblick darauf, dass auch andere Mieter solche Schuhschränke hatten und haben, auf Gewohnheitsrecht berufen, wenn der Vermieter davon gewusst und dies über Jahrzehnte anstandslos geduldet hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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