Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage bezieht sich auf zwei Aspekte: die Verfügbarkeit eines ständigen ärztlichen Vertreters des Chefarztes in der Ambulanz und die Auswirkungen auf die Abrechnung der Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Zu Ihrer ersten Frage: Grundsätzlich ist es richtig, dass in Krankenhäusern ein ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes vorhanden sein sollte. Dies ist jedoch abhängig von den spezifischen organisatorischen Strukturen und Abläufen des jeweiligen Krankenhauses. In Notfällen, wie in Ihrem Fall, kann es vorkommen, dass nur ein Assistenzarzt verfügbar ist. Dies ist jedoch eine Frage der medizinischen Versorgung und nicht unbedingt eine rechtliche Frage.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Abrechnung der Leistungen gemäß der GOÄ richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung und nicht nach dem Status des behandelnden Arztes. Wenn Sie als Privatpatient mit Wahlleistungen behandelt wurden, sollten die Leistungen entsprechend der GOÄ abgerechnet werden. Die Tatsache, dass kein ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes anwesend war, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Abrechnung. Es könnte jedoch sein, dass bestimmte Leistungen, die nur von einem Chefarzt oder dessen Vertreter erbracht werden können, nicht abgerechnet werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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