Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Medizinrecht /Notaufnahme

| 7. Dezember 2023 10:45 |
Preis: 40,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Rechtspfleger privat krankenversichert mit Wahlleistungen.
Am vergangenen Samstag musste ich wegen akuter Schmerzen in die Notaufnahme des hiesigen Uniklinikums. Es war lediglich ein Assistenzarzt für den gesamten HNO-Bereich zuständig. Der Chefarzt oder Oberarzt war trotz Anforderung nicht verfügbar. Ich bin zwar selbst Jurist -allerdings kein Experte in Medizinrecht: Meines Wissens nach muss die Uniklinik auch in der Ambulanz wenigstens einen Ständigen ärztlichen Vertreter des Chefs vorhalten. Dieses war vorliegend nicht der Fall. Sehe ich dies Richtig? Und hat die Nichtverfügbarkeit Einfluss auf die Abrechnung der Leistungen gemäß GOÄ?

Mit freundlichen Grüßen

7. Dezember 2023 | 11:10

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage bezieht sich auf zwei Aspekte: die Verfügbarkeit eines ständigen ärztlichen Vertreters des Chefarztes in der Ambulanz und die Auswirkungen auf die Abrechnung der Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Zu Ihrer ersten Frage: Grundsätzlich ist es richtig, dass in Krankenhäusern ein ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes vorhanden sein sollte. Dies ist jedoch abhängig von den spezifischen organisatorischen Strukturen und Abläufen des jeweiligen Krankenhauses. In Notfällen, wie in Ihrem Fall, kann es vorkommen, dass nur ein Assistenzarzt verfügbar ist. Dies ist jedoch eine Frage der medizinischen Versorgung und nicht unbedingt eine rechtliche Frage.

Zu Ihrer zweiten Frage: Die Abrechnung der Leistungen gemäß der GOÄ richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung und nicht nach dem Status des behandelnden Arztes. Wenn Sie als Privatpatient mit Wahlleistungen behandelt wurden, sollten die Leistungen entsprechend der GOÄ abgerechnet werden. Die Tatsache, dass kein ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes anwesend war, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Abrechnung. Es könnte jedoch sein, dass bestimmte Leistungen, die nur von einem Chefarzt oder dessen Vertreter erbracht werden können, nicht abgerechnet werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2023 | 14:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort erfolgte schnell und hat mein Anliegen abschließend geklärt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Dezember 2023
4,6/5,0

Die Antwort erfolgte schnell und hat mein Anliegen abschließend geklärt.


ANTWORT VON

(1112)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht