Ich habe bei einem Auktionshaus ein Porzellanservice von Meissen gekauft für insgesamt 3000 EUR. In der Beschreibung stand:
15-tlg.; Kaffeekanne, Sahnegießer, Zuckerdose, 6 Tassen mit Untertassen und 6 Gedeckteller. Umlaufend auf der Wandung rocaillenförmiger Reliefdekor, umgeben von kobaltblauem Fond und gestreuten Blüten. Polychrome Malerei. Reicher Golddekor. Schwertermarke. Meißen 20. Jh.
Leider hat das Auktionshaus aber verschwiegen, daß sich auf der Schwertermarke zwei Schleifstriche befinden, d.h. daß es sich um Porzellan 2. Wahl handelt. Diese Striche werden von der Manufaktur angebracht um nicht fehlerfreies Porzellan zu kenn-zeichnen. Damit ist das Porzellan minderwertig und sicher nicht den Limitpreis von 2400 EUR wert.
Nach Rückfrage wurde mir im äußerst unfreundlichen Ton mitgeteilt, daß das Auktionshaus nicht verpflichtet wäre, diesen sehr wichtigen Umstand in der Beschreibung zu erwähnen. Ich fühle mich aber dadurch irregeführt, v.a. da ich kein deutsches Auktionshaus kenne, indem nicht bei Servicen 1. oder 2. Wahl beschrieben wird. Ich möchte daher vom Kauf zurücktreten. Ist das möglich ?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können leider erst von dem Kauf zurücktreten, wenn der Verkäufer die Neulieferung eines Services 1. Wahl verweigert hat oder dies einfach unterläßt.
Sie müssen ihn hierzu auffordern (schriftlich mit Fristsetzung und Einschreiben). Wenn die Frist versäumt wird, steht dies einem Unterlassen bzw. einer Verweigerung gleich.
Anschließend können Sie gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt erklären und die Geldrückzahlung verlangen (Ebenfalls schriftlich mit Fristsetzung und Einschreiben).
Sie sollten das Service auf jeden Fall zurückbehalten, bis die Sache geklärt ist. Auch sollten Sie unbedingt die Auktionsseite abspeichern und ausdrucken oder anders sicher aufbewahren.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller24. Mai 2008 | 13:53
Inzwischen habe ich dem Auktionshaus einen Brief geschrieben. Als Antwort weigert man sich, mir den Kaufpreis zu erstatten bzw. ein Service 1. Wahl zu beschaffen, da der Einlieferer natürlich nur ein Service angeboten hat. Die Begründung ist, daß man sich als Käufer vor der Auktion informieren müßte, ob das Porzellan 1. oder 2. Wahl ist, da sie das grundsätzlich nie in der Beschreibung erwähnen würden. Ich gehe davon aus, daß auch der erklärte Rücktritt vom Kauf bei diesem Auktionshaus völlig zwecklos wäre.
Was wäre als nächster Schritt zu tun ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt25. Mai 2008 | 23:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
als nächsten Schritt sollten Sie einen Anwalt beauftragen, gerichtlich vorzugehen. Die Sache scheint klagereif und eine Klage bei diesem Streitwert ohne anwaltliche Unterstützung ist schlicht nicht weise.