Im Rahmen eines qualifizierten Makleralleinauftrages habe ich den Verkauf eines Grundstückes übernommen. Während der Dauer diese Auftrages hat der Eigentümer das Objekt selbst verkauft. Dieses Recht war ihm zu gestanden worden. Über den Vollzug des Verkaufes hat er mich allerdings nicht unterrichtet. Er hat mir vielmehr die Schlüssel des Objektes überlassen um im Vertrauen auf den noch nicht erfolgten Verkauf habe ich weitere Verkaufsbemühungen unternommen und auch Besichtigungstermine vereinbart und wahrgenommen. Anlässlich eines Besichtigungstermins stellt ich fest, dass die Schlüssel ausgetauscht worden waren. Neben den Peinlichkeiten gegenüber den Interessenten sind mir Kosten für einen unnötigen Aufwand entstanden. Diese Kosten habe ich mit einem Betrag von 200 € angemessen und angesetzt und inzwischen geltend gemacht.
Obwohl der Makleralleinauftrag einen Aufwendungsersatz ausschließt, sehe ich den Anspruch auf Schadensersatz durch Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Und Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht, den Maklerauftrag im Erfolgsfall zu kündigen und die mir anvertrauten Schlüssel zurück zu verlangen. Ich bitte um Prüfung und Auskunft, ob diese rechtliche Einschätzung zutreffend ist und auf welcher Basis ich meinen Ersatz für unnötige Aufwendungen geltend machen kann.
Vielen Dank - mit freundlichen Grüßen
die Rechtsauffassung ist korrekt; der Anspruch ergibt sich aus der Verletzung der nebenvertraglichen Pflicht aus § 652 BGB
.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Nebenpflicht (Unterlassung der Verkaufsmitteilung) macht der Auftraggeber sich nach § 280 BGB
schadensersatzpflichtig (BGH NJW 87, 2431
).
Hier hätte der Auftraggeber kündigen, Sie aber zumindest unterrichten müssen, so dass dann darin eine konkludente Kündigungserklärung zu sehen ist.