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Mahnkosten/Saeumniszuschlaege/Vollstreckungskosten Beitragsservice Rundfunkgebuehren

| 24. September 2015 21:17 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Anwaelte,

Wir wohnen seit Anfang 2013 an der jetzigen Adresse und haben bis April 2015 keine Briefe, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, etc. vom Beitragsservice bekommen - rein gar nichts!
(Ich muss dazu sagen, dass wir leider in einem Gebiet wohnen, wo die Postzustellung notorisch unzuverlaessig ist und auch mehrere Beschwerden bei der Post keine Besserung brachten.)
Ich habe nichts befuerchtet - denn wer Geld von mir moechte muss sich doch erstmal melden, dachte ich.
Im April 2015 kommt ploetzlich ein Zwangsvollstreckungsbescheid eines Gerichtsvollziehers ueber fast EUR500 wegen Beitragsrueckstand.
Ich habe sofort Kontakt mit dem Beitragsservice aufgenommen, den Anteil der (nicht bestrittenen) Rundfunkbeitraege ueberwiesen und (auf Anraten des Telefon-Services des Beitragsservice) schriftlich einen Antrag auf Stundung der angefallenen (und der Summe nach erheblichen) Mahngebuehren, Saeumniszuschlaege und Vollstreckungskosten gebeten, da ich nie Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen bekommen habe und die sofortige Vollstreckung ohne Vorwarnung fuer ueberzogen halte. Da der Beitragsservice behauptete, mir mehrere Briefe geschickt zu haben, habe ich der Zustellsicherheit wegen ausserdem darum gebeten, zukuenftige Kommunikation nur noch per Email oder Einschreiben zu senden.
Jetzt, im Sept. 2015, bekam ich nach mehreren Nachfragen endlich darauf eine Antwort (per nornaler Post, aber diesmal angekommen). Um diese geht es hier. Ich schicke gerne einen Scan des ganzen Briefes und zitiere hier nur die wesentlichen Abschnitte:

"Nach den gesetzlichen Bestimmungen koennen Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes uebersandt werden. Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach den Landeszustellungsgesetzen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die foermliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung fuer ihre Wirksamkeit.
Da die an Sie versandten Briefe nicht als 'unzustellbar' zurueckgesandt worden sind, besteht kein Zweifel, dass sie Ihnen zugegangen sind.
Eine Ausbuchung der Saeumniszuschlaege und Mahnkosten erfolgt nicht, eine Zustellung unserer Schreiben ist nur auf dem normalen Postweg moeglich."

Ich kann dies nicht glauben und moechte natuerlich weder Mahngebuehren fuer Mahnungen die ich nie gesehen habe, Saeumniszuschlaege die mit meinem Wissen nie angefallen waeren und Vollstreckungskosten die gar nicht noetig gewesen waeren bezahlen.
Daher bitte ich um Ihre Einschaetzung, ob das obige so rechtlich wirklich Bestand hat. Ich wuerde sie bei Erfolgsaussicht auch gerne in der Sache beauftragen, daher bitte nur Anwaelte die dies uebernehmen koennen.
Es handelt sich inzwischen um einen Betrag von etwas ueber 200 Euro, aber da ich mich hier ungerecht behandelt fuehle ist es auch eine Prinzipsache. Wir wohnen in Stuttgart.
Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zwar gilt die Zustellung als am dritten Tag erfolgt. Aber im Zweifel muss die Behörde den Zugang beweisen.

So regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG BW :
"Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. "

Gerne übernehme ich Ihre Vertretung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2015 | 09:49

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein und welche Schritte sollten unternommen werden (auf dem Bescheid ist keinerlei Widersprichsmöglichkeit erwähnt)? Wie hoch sind in etwa die Kosten bei Misserfolg (und gehe ich recht in der Ansicht, dass bei Erfolg der Beitragsservice diese tragen muss)?
Ich werde Sie wegen Beauftragung auch noch offline kontaktieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2015 | 09:54

Ohne Durchsicht der Unterlagen fällt es schwer, konkrete Erfolgsaussichten zu benennen. Aber nach der ersten Schilderung liegt die Beweislast bei der Gegenseite und es fehlt offenbar eine Belehrung, so dass ggf. heute noch ein Widerspruch möglich wäre.

Die Kosten des Widerspruchsverfahren dürften vom Streitwert abhängig rund 90 Euro betragen, bei Erfolg müssen diese von der Gegenseite getragen werden.

Bewertung des Fragestellers 25. September 2015 | 12:06

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