Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eine Zustellung an den Wohnsitz Ihres Vaters ist unwirksam, sofern Sie dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben. Ihr Vater sollte die Zustellung daher zurückgeben mit dem Hinweis, dass der Adressat dort nicht wohnt. Der Antragsteller wird dann vom Mahngericht aufgefordert, die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners ( also Ihre ) mitzuteilen.
Da die Zustellung des Mahnbescheides nicht wirksam ist, darf an diese Adresse dann also auch kein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Entsprechend darf auch keine Vollstreckung erfolgen.
Wie gesagt, muss dem Gericht aber bekannt gegeben werden, dass Sie dort keine zustellfähige Anschrift besitzen.
Weitere Schritte muessen Sie zur Zeit nicht einleiten. Vielmehr ist es der Antragsteller, der durch eine wirksame Zustellung des MB die Verjährung des Anspruchs entgegenwirken muss.
Dem Gläubiger stehen vielfältige Möglichkeiten offen, Ihren Aufenthalt in Erfahrung zu bringen. Sofern der Weg über Meldeamtsanfragen nicht erfolgversprechend ist, kann z.B. eine Detektei mit der Ermittlung beauftragt werden. Die dadurch entstehenden Kosten muss aber natürlich der Gläubiger aufbringen.
Im EU Ausland kann mittlerweile durchaus vollstreckt werden, da es mit den meisten Ländern entsprechende Vollstreckungsabkommen gibt. Auch eröffnet die Möglichkeit, einen Europ. Zahlungsbefehl zu erwirken, für Gläubiger heute eine relativ einfache Möglichkeit, einen europ. anerkannten Titel zu erwirken.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht