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Mahnbescheid ohne Wohnsitz in Deutschland

4. März 2011 23:31 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Im Januar 2011 habe ich meinen einzigen Wohnsitz in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Ich lebe im EU-Ausland und habe dort auch einen regulären Wohnsitz angemeldet. Heute teilte mir mein Vater mit, an dessen Adresse ich zuletzt gewohnt habe und der den selben Nachnamen führt (der entsprechend auf dem Briefkasten steht), dass ein an mich adressierter Mahnbescheid mit Datum 01.03.2011 im Briefkasten lag.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Ist die Zustellung an eine Anschrift, die nicht mehr die Meldeadresse ist, rechtens und kann darauf nun ein Vollstreckungsbescheid erfolgen? Wenn ja, könnte dieser dann auch durch einen Gerichtsvollzieher in den Räumlichkeiten meines Vaters, wo ich weder eine Wohnung unterhalte noch mir irgendetwas gehört, vollstreckt werden?

2. Wie ist nun vorzugehen um Weiterungen zu vermeiden? Die Forderung ist nicht unberechtigt, aber ich habe kein Interesse daran diese freiwillig zu zahlen.

3. Welche Möglichkeiten stehen dem Gläubiger offen meinen derzeitigen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen? Da sich die Dame bei der Meldebehörde offensichtlich verhört hat, steht in meiner Abmeldebescheinigung übrigens ein ganz anderes Land als das, in dem ich tatsächlich lebe. Welche Vollstreckungsmöglichkeiten gibt es im EU-Ausland?

Vielen Dank!

Eingrenzung vom Fragesteller
4. März 2011 | 23:48
7. März 2011 | 12:32

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Eine Zustellung an den Wohnsitz Ihres Vaters ist unwirksam, sofern Sie dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben. Ihr Vater sollte die Zustellung daher zurückgeben mit dem Hinweis, dass der Adressat dort nicht wohnt. Der Antragsteller wird dann vom Mahngericht aufgefordert, die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners ( also Ihre ) mitzuteilen.

Da die Zustellung des Mahnbescheides nicht wirksam ist, darf an diese Adresse dann also auch kein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Entsprechend darf auch keine Vollstreckung erfolgen.

Wie gesagt, muss dem Gericht aber bekannt gegeben werden, dass Sie dort keine zustellfähige Anschrift besitzen.

Weitere Schritte muessen Sie zur Zeit nicht einleiten. Vielmehr ist es der Antragsteller, der durch eine wirksame Zustellung des MB die Verjährung des Anspruchs entgegenwirken muss.

Dem Gläubiger stehen vielfältige Möglichkeiten offen, Ihren Aufenthalt in Erfahrung zu bringen. Sofern der Weg über Meldeamtsanfragen nicht erfolgversprechend ist, kann z.B. eine Detektei mit der Ermittlung beauftragt werden. Die dadurch entstehenden Kosten muss aber natürlich der Gläubiger aufbringen.

Im EU Ausland kann mittlerweile durchaus vollstreckt werden, da es mit den meisten Ländern entsprechende Vollstreckungsabkommen gibt. Auch eröffnet die Möglichkeit, einen Europ. Zahlungsbefehl zu erwirken, für Gläubiger heute eine relativ einfache Möglichkeit, einen europ. anerkannten Titel zu erwirken.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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