Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Rechte des Käufers bei Sachmängel folgen aus den §§ 437 ff. BGB
. Es ist die Aufgabe des Verkäufers, Sachmängel zu beheben, denn nur mit der Verkäufer ist der Käufer durch einen Kaufvertrag verbunden.
Direkte Ansprüche bei Mängeln gegen den Hersteller (wenn dieser nicht der Verkäufer ist) hat der Käufer nur, wenn ihm der Hersteller derartige Ansprüche im Rahmen einer Garantie einräumt. Wesentlicher Unterschied ist dabei, dass die Sachmängelhaftung diejenigen Mängel erfasst, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Sache vorhanden sind, während sich eine Garantie auch auf die in der Garantiezeit erst auftretenden Mängel erstreckt.
Da nicht bekannt ist, ob Ihnen durch den Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt wurde, sollten Sie Ihre Mängelrüge an den Verkäufer richten. Schildern Sie dazu ausführlich, welche Leistungen des Druckers Sie beanstanden und legen Sie entsprechende Testdrucke bei. Bewahren Sie weitere Testdrucke bei Ihren Unterlagen für einen möglicherweise folgenden Rechtsstreit auf.
Wenn Sie die vorliegenden Mängel geschildert haben, kann eine Aufforderung an den Verkäufer wie folgt lauten:
"Ich fordere Sie auf, im Wege der Nacherfüllung die beschriebenen Mängel an dem gelieferten Drucker Typ ... zu beseitigen oder einen mangelfreien Drucker Typ ... gegen Rückgabe des gelieferten Druckers im Austausch zu liefern. Zur Erledigung setze ich Ihnen eine Frist bis zum ...".
Eine Frist von 12 - 14 Tagen ist ausreichend.
Reagiert der Verkäufer auf diese Aufforderung nicht, können Sie weitergehende Mängelansprüche geltend machen. In diesem Fall halte ich es dann für sinnvoll, die Sache zur weiteren Unterstützung einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zu übergeben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
4. Januar 2011
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17:05
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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