Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe angesichts der Umstände im Rahmen dieser Erstberatung davon aus, dass der Gerichtsstand in Großbritannien liegen dürfte.
Letztlich wird es darauf aber nicht ankommen:
Nach einheitlichem, europaweit geltenden Zivilrechtsregeln innerhalb der EU gilt bei einer Falschlieferung zunächst ein Recht auf Nachlieferung der zutreffenden Ware, dann erst auf Minderung, Rücktritt (ehemals Wandlung) usw.
Auch nach Schweizer Recht gilt das gleiche nach meiner ersten Einschätzung:
Der Käufer hat zwei Möglichkeiten, zwei Gewährleistungsansprüche:
- Er kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung), oder
- Ersatz des Minderwerts verlangen (Minderung).
Aber:
Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss der Käufer die Ware bei Empfang prüfen und die festgestellten Mängel SOFORT rügen. Verletzt der Käufer diese Obliegenheiten, so verwirkt er seine Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme besteht hingegen für sogenannt versteckte Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden können. Diese müssen nach Entdeckung sofort gerügt werden.
Letztlich sähe auch das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) nichts anderes vor:
Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.
Auch hier gilt jedoch:
Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.
Das gilt aber nicht für Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, was hier aber ausscheiden dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
04.02.2014
|
19:03
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg