ich kaufte über einem Auktionshaus online von einem Unternehmen ein Gerät. Der Wert war unter 40 €. Diese Gerät war defekt, und nach dem Fernabsatzgesetz machte ich mein Rücktritt gelten innerhalb von 14 Tagen und sendete das Gerät an das Unternehmen zurück. Ich habe auch das Unternehmen aufgefordert den Kaufbetrag, Hinsendungskosten und Rücksendungskosten mir zu erstatten. Ja leider habe ich den Kaufpreis unter 10 € erstattet bekommen.
Ich rief das Unternehmen an und fragte was das soll.
Nun die Antwort vom Unternehmen:
die Ware wurde als ungetestet verkauft, was auch in der Artikelbeschreibung notiert war. Des weiteren, ein Umtausch ist nicht möglich nur der Rücktritt kann vollzogen werden. Dann wurden meine Rücksendungskosten nicht erstattet, denn ich muß die original Quittung mit beilegen, und der Kaufpreis war unter 40 €. Meine Zustellungskosten zu mir wurden auch nicht erstattet, denn der Betrag wurde für die Zustellungskosten bereits benötigt.
Meine Frage:
Kann das Unternehmen so reagieren mir gegen über, nur den reinen Kaufbetrag zu erstatten wenn das Gerät defekt ist obwohl ich aber auch Gewährleistung habe? Ich konnte auch den Hinweis - nicht getestet - lesen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Eigentlich hätte das Unternehmen so nicht reagieren dürfen, wenn die Ware mangelhaft war. Allerdings erklären Sie ihrerseits den Rücktritt unter Berufung auf die Fernabsatzregelungen. Damit haben Sie nach meiner Auffassung einem Schadenseratzanspruch im Rahmen der Sachmängelgewährleistung (für die Versandkosten) selbst den Boden entzogen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller4. Oktober 2006 | 18:20
Danke für die schnelle Beantwortung. Wie ist es mit der Artikelbeschreibung, wenn notiert ist "Gerät nicht getestet". Muß ich davon ausgehen, dass das Gerät defekt ist und aber auch meinen Gewährleistungsanspruch auf grund desen Infozusatz automatisch verliert. Kann man trotzdem das Unternehmen zu ein erfolgreichen Rechtstreit belangen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Oktober 2006 | 20:11
Nein, davon müssen Sie nicht ausgehen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist damit nicht verknüpft und wäre - da Neuware - auch unzulässig.