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Luxus Second Hand

| 10. März 2015 17:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Guten Tag,

ich möchte über eine Französische Plattform (spezialist für Luxus Secondhand Artikeln)
Taschen Kleidung Schuhe und Accessoires vetreiben.
Als gewerblicher Verkäufer werde ich über die Plattform 14 Tage Rückgaberecht anbieten.

Nun zu meiner Frage :

Ich plane diese Artikel überwiegend aus Auktionen (zb. Christies) (kein Ebay !) Secondhand Läden und Kaufgesuchen in Zeitungen zu beziehen.
Nun habe ich gelesen, dass Kaufgesuche in Zeitungen oft Abmahnungen nach sich ziehen. Wie sollte so ein Kaufgesuch am besten formuliert werden ?

Hier mal ein gängiges Beispiel aus einer Zeitung :

Achtung : Ankauf von Pelzen, Bildern, Briefmarken, Teppiche Schmuck, Kleidung ..... Barzahler (tel : 0000000000) garantiere seriöse Abwicklung Hausbesuche Frau M. Mustermann.

Werden Secondhand Artikel Steuerlich anders behandelt ?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Zeit !

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie möchten über eine französische platform Waren vertreiben.

Daher ist das französische Recht mit den dort geltenden Fristen etc. massgeblich.

Was den Ankauf angeht, ist mir eine Abmahnung wegen Kaufgesuchen unbekannt. Bitte teilen Sie mit, wo Sie dies gelesen haben. Interessant in diesem Zusammenhang ist alleine das Wettbewerbsrecht, und die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung ist in Bezug auf irgendeine Abmahnung unbedenklich. Es ist nicht erkennbar, wie dadurch Urheber-oder WEttbewerbsrecht einer anderen Person verletzt sein könnte. Anders, wenn Sie Logos von Firmen verwenden in einem Inserat.

Es steht jedem Frei, im Rahmen der gesetze Waren-auch bei Hausbesuchen, auch Luxusartikel- anzukaufen.

Steuerrechtlich ergeben sich keine Unterschiede; allerdings dürfte USt., wenn überhaupt, in Frankreich anfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2015 | 13:43

Vielen Dank für die schnelle Antwort, heißt dies ich kann auch den Markennamen im Kaufgesuch auscshreiben zb : PRADA LOUIS VUITTON HERMES CHANEL ?

Vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2015 | 13:48

Ohne die Nennung dürfte mitunter kaum klar sein, was Sie kaufen wollen und auch nicht möglich sein. Ohne die Nennung könnten Sie also keinen Ankauf tätigen. Da der Ankauf dieser Waren nicht verboten ist, sehe ich kein Hindernis.

Bewertung des Fragestellers 12. März 2015 | 14:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Werde mich noch direkt bei Ihnen melden zwecks anderer Anfragen !

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