Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie möchten über eine französische platform Waren vertreiben.
Daher ist das französische Recht mit den dort geltenden Fristen etc. massgeblich.
Was den Ankauf angeht, ist mir eine Abmahnung wegen Kaufgesuchen unbekannt. Bitte teilen Sie mit, wo Sie dies gelesen haben. Interessant in diesem Zusammenhang ist alleine das Wettbewerbsrecht, und die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung ist in Bezug auf irgendeine Abmahnung unbedenklich. Es ist nicht erkennbar, wie dadurch Urheber-oder WEttbewerbsrecht einer anderen Person verletzt sein könnte. Anders, wenn Sie Logos von Firmen verwenden in einem Inserat.
Es steht jedem Frei, im Rahmen der gesetze Waren-auch bei Hausbesuchen, auch Luxusartikel- anzukaufen.
Steuerrechtlich ergeben sich keine Unterschiede; allerdings dürfte USt., wenn überhaupt, in Frankreich anfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Antwort, heißt dies ich kann auch den Markennamen im Kaufgesuch auscshreiben zb : PRADA LOUIS VUITTON HERMES CHANEL ?
Vielen Dank !
Ohne die Nennung dürfte mitunter kaum klar sein, was Sie kaufen wollen und auch nicht möglich sein. Ohne die Nennung könnten Sie also keinen Ankauf tätigen. Da der Ankauf dieser Waren nicht verboten ist, sehe ich kein Hindernis.