Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Die Rechtslage stellt sich dergestalt dar, dass Sie (B) für den betreffenden Monat tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gegen Ihren Arbeitgeber (A) haben. Mit Mitteilung der Pfändungsaussetzung konnte A nur noch an B mit befreiender Wirkung leisten. Dies hat er nicht getan, daher besteht der Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB
i.V.m. Arbeitsvertrag fort.
Zweifelhaft dagegen ist, ob A einen Anspruch gegen die Gläubigerin (C) hat. Denn mit der Vollstreckungsaussetzung hat sich G nicht dazu verpflichtet, keine Zahlungen mehr entgegen zu nehmen, sondern nur, befristet auf eine weitere Vollstreckung zu verzichten. Die Zahlung erfolgte auch nicht rechtsgrundlos. Rechtsgrund ist das der Vollstreckung zu Grunde liegende Schuldverhältnis zwischen B und C. Die Zahlung ist damit als Tilgung einer fremden Schuld gemäß § 267 BGB
zu qualifizieren, da sich die Schuld des B entsprechend verringert hat.
Zahlt ein Dritter (A) auf eine fremde Schuld (die des B), ohne dass zwischen ihm (A) und dem Dritten (C) ein wirksames Rechtsverhältnis besteht, so kann die Leistung bereicherungsrechtlich ohnehin nicht beim Dritten (C) abgeschöpft werden. Vielmehr würde ein Ausgleich im Verhältnis A und B zu erfolgen haben.
Daher kann ich B nicht zu einer Klage gegen A raten. Denn seinem Anspruch aus § 611 BGB
könnte A den bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen B (aufgrund dessen verminderter Restschuld bei C) in gleicher Höhe entgegensetzen. Ein Gerichtsverfahren würde für B daher keinen Vorteil bedeuten.
Dennoch hat A seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Er ist daher verpflichtet, dem B einen eventuellen Schaden zu ersetzten, der dadurch entstanden ist, dass B nicht wie erwartet eine Gehaltszahlung erhalten hat.
Es wäre B aber zu empfehlen, sich mit C in Verbindung setzen und aufgrund der unerwarteten Zahlung um eine Verlängerung der Vollstreckungsaussetzung um einen Monat bitten. Möglicherweise stimmt C dem zu. Einen Anspruch hat B darauf aber nicht.
Bitte nutzen Sie im Falle von Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA,
danke für die Erklärung des normalen Wahnsinn:
B und C können nicht miteinander normal sprechen da C gegenüber A von arglister Täuschung des B spricht. Also B hätte so hohe Lohnzahlung erhalten (11 tsd. Euronen) in der auch Sonderzahlungen (7 tsd. Euronen) enthalten sind (nicht pfändbar).
Genau diese Summe hat C erhalten (11 tsd. Euronen).
Es ist ein sehr schwieriges Thema.
Es kann doch nach normalen Rechtsverständnis nicht sein, dass A gegen B Verpflichtungen hat und C davon profitiert und zwangsläufig die Schuld abgetragen wird und B dadurch kein Geld zum Leben hat.
Wozu gibt es denn dann Pfändungsgrenzen.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts Ihrer weiteren Angaben möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen.
Sie schreiben im Rahmen der Nachfrage, dass die betreffende Zahlung iHv TEUR 7 bereits nicht pfändbar ist. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens sowie Auslandszulagen oder Aufwandsersatz handelt.
Soweit man also unterstellt, dass die Zahlung des A an C bereits nicht der Lohnpfändung unterlag, findet ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen A und C statt. In diesem Falle hätte eine Klage des B gegen A daher Aussicht auf Erfolg, da sich A für eine Rückzahlung an C halten müsste.
Unternimmt B nichts, so mindert die Zahlung des A dennoch seine Schuld gegenüber C.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts Ihrer weiteren Angaben möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen.
Sie schreiben im Rahmen der Nachfrage, dass die betreffende Zahlung iHv TEUR 7 bereits nicht pfändbar ist. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens sowie Auslandszulagen oder Aufwandsersatz handelt.
Soweit man also unterstellt, dass die Zahlung des A an C bereits nicht der Lohnpfändung unterlag, findet ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen A und C statt. In diesem Falle hätte eine Klage des B gegen A daher Aussicht auf Erfolg, da sich A für eine Rückzahlung an C halten müsste.
Unternimmt B nichts, so mindert die Zahlung des A dennoch seine Schuld gegenüber C.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt