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Lohnzahlung (trotz ausgesetzter Pfändung) komplett an Gläubiger

| 13. November 2008 22:47 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte RAe,

bin Arbeitnehmer z.Zt. im Auslandseinsatz. Deutscher Arbeitsvertrag bei einem DAX-Unternehmen.
Habe Lohnpfändung, die vom Gläubigeranwalt ausgesetzt wurde -für 3 Monate- um mit einer Bank verhandeln zu können. Ziel ist, eine Summe zu bezahlen, damit Pfändung endet. Gläubigeranwalt hat eine monatl. Ausgleichszahlung für die ausgesetzten 3 Monate erhalten.
Diese Aussetzung hat mein Arbeitgeber schriftlich vom Gläubigeranwalt erhalten.
Im 1.Monat hat das auch funktioniert. Im 2. Monat wurde dann mein kompletter Lohn zum Gläubiger überwiesen. Der Arbeitgeber hat vergeblich versucht das Geld zurückzubekommen. Der Gläubiger gibt das Geld nach Rücksprache von meinem Arbeitgeber nicht zurück.
Und ich habe Vorschuss erhalten um überhaupt Geld zu haben und stottere das jetzt ab beim Arbeitgeber.
Also A schuldet B Geld.
A schickt das Geld an C.
Und A sagt zu B, tut mir leid, aber dann musst du klagen gegen uns, also A. Wir haben Fehler gemacht, Entschuldigung.
B hat überhaupt keinen Einfluss auf Überweisung von A nach C oder sonst wohin.

Was kann ich tun?
Brauche diesbzgl. Fachanwalt.
Rechtliche Würdigung des Vorgangs?

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Die Rechtslage stellt sich dergestalt dar, dass Sie (B) für den betreffenden Monat tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gegen Ihren Arbeitgeber (A) haben. Mit Mitteilung der Pfändungsaussetzung konnte A nur noch an B mit befreiender Wirkung leisten. Dies hat er nicht getan, daher besteht der Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag fort.

Zweifelhaft dagegen ist, ob A einen Anspruch gegen die Gläubigerin (C) hat. Denn mit der Vollstreckungsaussetzung hat sich G nicht dazu verpflichtet, keine Zahlungen mehr entgegen zu nehmen, sondern nur, befristet auf eine weitere Vollstreckung zu verzichten. Die Zahlung erfolgte auch nicht rechtsgrundlos. Rechtsgrund ist das der Vollstreckung zu Grunde liegende Schuldverhältnis zwischen B und C. Die Zahlung ist damit als Tilgung einer fremden Schuld gemäß § 267 BGB zu qualifizieren, da sich die Schuld des B entsprechend verringert hat.

Zahlt ein Dritter (A) auf eine fremde Schuld (die des B), ohne dass zwischen ihm (A) und dem Dritten (C) ein wirksames Rechtsverhältnis besteht, so kann die Leistung bereicherungsrechtlich ohnehin nicht beim Dritten (C) abgeschöpft werden. Vielmehr würde ein Ausgleich im Verhältnis A und B zu erfolgen haben.

Daher kann ich B nicht zu einer Klage gegen A raten. Denn seinem Anspruch aus § 611 BGB könnte A den bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen B (aufgrund dessen verminderter Restschuld bei C) in gleicher Höhe entgegensetzen. Ein Gerichtsverfahren würde für B daher keinen Vorteil bedeuten.

Dennoch hat A seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Er ist daher verpflichtet, dem B einen eventuellen Schaden zu ersetzten, der dadurch entstanden ist, dass B nicht wie erwartet eine Gehaltszahlung erhalten hat.

Es wäre B aber zu empfehlen, sich mit C in Verbindung setzen und aufgrund der unerwarteten Zahlung um eine Verlängerung der Vollstreckungsaussetzung um einen Monat bitten. Möglicherweise stimmt C dem zu. Einen Anspruch hat B darauf aber nicht.

Bitte nutzen Sie im Falle von Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2008 | 08:23

Sehr geehrter Herr RA,

danke für die Erklärung des normalen Wahnsinn:

B und C können nicht miteinander normal sprechen da C gegenüber A von arglister Täuschung des B spricht. Also B hätte so hohe Lohnzahlung erhalten (11 tsd. Euronen) in der auch Sonderzahlungen (7 tsd. Euronen) enthalten sind (nicht pfändbar).

Genau diese Summe hat C erhalten (11 tsd. Euronen).
Es ist ein sehr schwieriges Thema.

Es kann doch nach normalen Rechtsverständnis nicht sein, dass A gegen B Verpflichtungen hat und C davon profitiert und zwangsläufig die Schuld abgetragen wird und B dadurch kein Geld zum Leben hat.
Wozu gibt es denn dann Pfändungsgrenzen.

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2008 | 01:44

Sehr geehrter Fragesteller,

angesichts Ihrer weiteren Angaben möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen.

Sie schreiben im Rahmen der Nachfrage, dass die betreffende Zahlung iHv TEUR 7 bereits nicht pfändbar ist. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens sowie Auslandszulagen oder Aufwandsersatz handelt.

Soweit man also unterstellt, dass die Zahlung des A an C bereits nicht der Lohnpfändung unterlag, findet ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen A und C statt. In diesem Falle hätte eine Klage des B gegen A daher Aussicht auf Erfolg, da sich A für eine Rückzahlung an C halten müsste.

Unternimmt B nichts, so mindert die Zahlung des A dennoch seine Schuld gegenüber C.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2008 | 01:45

Sehr geehrter Fragesteller,

angesichts Ihrer weiteren Angaben möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen.

Sie schreiben im Rahmen der Nachfrage, dass die betreffende Zahlung iHv TEUR 7 bereits nicht pfändbar ist. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens sowie Auslandszulagen oder Aufwandsersatz handelt.

Soweit man also unterstellt, dass die Zahlung des A an C bereits nicht der Lohnpfändung unterlag, findet ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen A und C statt. In diesem Falle hätte eine Klage des B gegen A daher Aussicht auf Erfolg, da sich A für eine Rückzahlung an C halten müsste.

Unternimmt B nichts, so mindert die Zahlung des A dennoch seine Schuld gegenüber C.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. November 2008 | 08:27

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