Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich verstehe Sie so, dass eigentlich Sie diesen Brief, der nun an die Versicherungsvermittlerin ging, erhalten hätten müssen. Hier ist es hilfreich, einmal beim Kreditkartenunternehmen anzufragen, welche (Adress-)Daten über Sie dort gespeichert sind. Sie können auch eine Datenschutzauskunft nach § 34 BDSG
anfordern. Daraus können Sie dann ersehen, welche Daten über Sie gespeichert sind und an wen Ihre Daten weitergegeben worden sind. Es kann auch ausreichend sein, dass Sie den Sachverhalt klarstellen.
Sollte es sich bei dem genannten Brief aber um eine Aufforderung zu einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO
handeln, wäre dieser zu recht an die Versicherung – wenn auch vorliegend an die falsche Adresse - gerichtet worden. Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Z. B. kann die Versicherung als Schuldner einer Provisionszahlung an Sie hier Drittschuldnerin sein. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger Angaben darüber zu machen, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und ob Bereitschaft zur Zahlung besteht, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, sowie, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Sollte der Drittschuldner diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, macht er sich schadensersatzpflichtig, sofern aus der Nichterfüllung der Pflichten ein Schaden entstanden ist, § 840 II 2 ZPO
.
Ohne Kenntnis des Inhalts des Schreibens kann ich Ihnen leider nicht sagen, wie Sie nun am besten vorgehen sollten. Ich rate Ihnen deshalb, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen. Gern können Sie auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nochmals mitteilen, wie das Schreiben genau bezeichnet ist, damit ich hierzu ggf. abschließend Stellung nehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Also ich denke mal, dass das Schreiben nicht an mich, sondern schon an die Versicherung direkt gehen sollte!
M.E. ist durch schlechte Adress-Recherche dann das Schreiben aber eben bei dieser anderen Versicherungsvermittlerin gelandet!
Hier das Schreiben der Kreditkartenbank:
Betreff: Kreditkartenkontonummer: xxxxx, /xxxxx/ + meine richtige Adresse
Sehr geehrte Damen und Herren,
der oben genannte Kontoinhaber hat uns zur Sicherung unserer Ansrpüche aus dem vorgenannten Kreditkartenkonto sein Lohn-, Gehalts, Pensions-, Renten- oder sonstige Bezüge abgetreten.
Wir sehen uns veranlasst, Ihnen diese Abtretung offen zu legen.
Mit dieser Abtretungserklräung ist das jeweils pfändbare Einkommen nach §398
, 400 BGB
auf uns übergegangen, so dass Sie mit der Zustellung der Abtretungserklärung zur Zahlung des pfändbaren Anteils an uns gesetzlich verpflichtet sind.
Unter Benutzung des beigefügten Rückumschlags bitten wir, die Abtretungsanzeige zu bestätigen und mitzuteilen, wann erstmalig mit der Zahlung zu rechnen ist. Die jeweils pfändbaren Beträge überweisen Sie bitte auf das oben genannte Kreditkartenkonto bei der xxxx, BLZ xxxxx. Bitte geben Sie als Begünstigten immer den vollständigen Namen Ihres Arbeitsnehmers an.
Vorbehältlich weiterer Kosten beträgt der derzeitige Saldo EUR x, x zzgl. weiterer monatlich anfallender Zinsen.
Wir bedauern, Ihnen mit diesem Schreiben einige Arbeit zu verursachen, hoffen aber, dass Sie Verständniss dafür haben, wenn wir von den gegeben rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Wenn Sie die Abtretung nicht anerkennen, mssten wir einen Pfändungs- und Überweigunsbeschluss erwirken, der für Ihren Arbeitnehmer mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zwangsläufig müsste der Vorgang unserer Rechtsabteilung übergeben werden!
Mit freundlichen Grüßen,
xxxxx
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Wäre super, wenn Sie mir nun mitteilen könnten, wie ich am Besten weiter vorgehen sollte!
Dass dieser Brief bei der befreundeten Versicherungsvermittlerin gelandet ist, ist mir natürlich höchst unangenehm und peinlich!
Kann ich, aufgrund "schlampiger Recherchen" der Kreditkarten-Bank" Schadenersatzansprüche geltend machen?
Ich möchte auch nicht, dass der Fall an meine Versicherung an welche ich angegliedert bin weitergegeben wird. Welche Möglichkeiten habe ich hier - event. eine einvernehmliche Rückzahlungsvereinbarung mit der Kreditkartenbank?
Vielen Dank für Ihre nochmalige Hilfe! ;-)
Gruß,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und die Mitteilung der weiteren Informationen.
Offensichtlich geht die kreditkartenausgebende Bank hier davon aus, dass Sie Arbeitnehmer sind und Sie demnach Ihren Gehaltsanspruch abgetreten haben, was aus den Formulierungen im vorletzten und letzten Absatz deutlich wird. Dies wird die Versicherung höchstwahrscheinlich dazu veranlassen, diese Tatsache richtig zu stellen. Sie sollten prüfen lassen, ob die Abtretungserklärung wirksam ist, da der Gläubiger üblicherweise nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Forderung Dritten gegenüber offen legen darf. Es wäre auch zu prüfen, ob Ihnen vor Offenlegung der Abtretung nicht Gelegenheit gegeben werden musste, Einwendungen dagegen zu erheben. Zudem müsste geprüft werden, ob eine Abtretung Ihrer Forderungen gegen die Versicherung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich denkbar, jedoch müssten Sie dafür einen Schaden nachweisen, den ich zunächst noch nicht erkennen kann.
Sie werden kaum verhindern können, dass die Versicherung von der Abtretung Kenntnis erlangen wird. Allerdings haben Sie nun einen gewissen Vorteil, da das Schreiben an die falsche Adresse gelangt ist und nun in Ihren Händen ist. Es ist daher gut möglich, dass die Versicherung erst einmal nichts davon erfährt (aber Sie müssen damit rechnen, dass dort nachgehakt wird, wenn keine Rückmeldung durch die Versicherung erfolgt). Sie sollten versuchen, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die kreditkartenausgebende Bank sich hierauf einlässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)