Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unabhängig von der Frage, ob der Vertrag an sich als ein Werk- oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtungen einzuordnen ist, kommt es hier primär darauf an, ob ein Termin für die Inbetriebnahme der Anlage vereinbart worden ist und wenn nicht, ob Sie Ihrem Vertragspartner eine (Nach-)Frist für die Leistungserbringung gesetzt haben. Eine einfache Erinnerung ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr ist eine konkrete Aufforderung, die Leistung bis in (beispielsweise in diesem Fall etwa) 4 Wochen zu erbringen erforderlich. Nach Ablauf der Frist befindet sich die Gegenpartei mit der Erfüllung in Verzug. Zulieferungsprobleme zwischen Ihrem Vertragspartner und dem Hersteller sind Sache Ihres Vertragspartners. Ihnen steht es dann frei entweder auf Erfüllung zu klagen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Kosten für den Rückbau hat im Falle eines Rücktritts die Gegenpartei zu tragen.
Die Androhung an die Gegenpartei, dass bei fruchtlosem Fristablauf Folgekosten auf diesen zukommen, kann dem eigenen Wort manchmal bereits genug Nachdruck verleihen.
Sofern dann noch ein Tätigwerden eines Rechtsanwalts erforderlich sein sollte, können Sie sich nach Fristablauf gerne per E-Mail bei mir melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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