Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haben da einen Werkvertrag abgeschlossen, weil die Anlage verbaut und angeschlossen werden soll. Dadurch wird § 641 BGB einschlägig, der festlegt, dass der sogenannte Werklohn, also die Zahlung des Preises, nach der Abnahme fällig wird. Da die Abnahme noch nicht erfolgt ist, ist die Zahlung noch nicht fällig, die Rechnung erfolgte also vorzeitig. Die anderslautenden Zahlungsbedingungen sind unwirksam, weil sie direkt gegen das Gesetz verstoßen.
Sie sollten die Gegenseite auf die Vorschrift hinweisen. Wenn die Gegenseite hartnäckig bleibt oder die Zahlungsfrist naht, sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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