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Zahlungsbedingungen PV Anlage

18. Oktober 2022 16:18 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist es rechtens, dass die Firma die komplette Schlussrechnung stellt, obwohl die PV Anlage noch nicht betriebsbereit ist und die vollständige Montage noch nicht abgeschlossen ist?

Nach deutschem Recht, insbesondere nach den Regelungen des Werkvertragsrechts (§ 631 BGB), ist die Fertigstellung des Werks - in diesem Fall die vollständige Montage und Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage - die Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung. Das bedeutet, dass der Unternehmer erst dann die vollständige Vergütung verlangen kann, wenn er seine Leistung vollständig erbracht hat und das Werk vom Besteller abgenommen wurde.

Habe eine PV Anlage gekauft, PV Module sind montiert, es fehlen noch der Anschluss an die Elektrik usw.
Firma stellt aber jetzt schon komplette Schlussrechnung und beruft sich auf Ihre Zahlunsbedinungen.

Als Zahlungsbedingungen wurde vereinbart: (die 30 Tage zählen hier)

"7 Tage nach betriebsbereiter Anlage oder spätestens 30 Tage nach DC Montage-Verbau der PV Anlage auf dem Dach(Bonität vorrausgesetzt).
Ein etwaiger eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistung inkl. der sich aus dem Verzug ergebenden Rechtsfolgen setzt in jedem Fall eigenes Verschulden der Firma XXX vorraus."

Wie soll ich die Rechnung ohne betriebsbereite Anlage bzw. ohne vollständige Montage und ohne jemals das gesamte Material gesehen zu haben, die Rechnung prüfen? Ich müsste vertrauensvoll in Vorkasse gehen und auf weitere Montage und Lieferung Restmaterial hoffen.

Rechnung wurde Factoriert, wodurch die Firma Ihr Geld erst mal hat.

Vielen Dank für eine kompetende Antwort.

18. Oktober 2022 | 17:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie haben da einen Werkvertrag abgeschlossen, weil die Anlage verbaut und angeschlossen werden soll. Dadurch wird § 641 BGB einschlägig, der festlegt, dass der sogenannte Werklohn, also die Zahlung des Preises, nach der Abnahme fällig wird. Da die Abnahme noch nicht erfolgt ist, ist die Zahlung noch nicht fällig, die Rechnung erfolgte also vorzeitig. Die anderslautenden Zahlungsbedingungen sind unwirksam, weil sie direkt gegen das Gesetz verstoßen.

Sie sollten die Gegenseite auf die Vorschrift hinweisen. Wenn die Gegenseite hartnäckig bleibt oder die Zahlungsfrist naht, sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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